Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes betreffend die Einräumung eines Besuchsrechtes des Vaters zu seinen beiden minderjährigen Söhnen am 1. 6. 2005 von 15.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am 15. 6. 2005, 29. 6. 2005, 13. 7. 2005, 27. 7. 2005 und 10. 8. 2005 jeweils für zwei Nachmittagsstunden im Besuchscafe des Amtes für Jugend und Familie 21. Bezirk bestätigt.
Rechtliche Beurteilung
Da die Zeit dieses eingeräumten elterlichen Besuchsrechtes zwischenzeitlich bereits verstrichen ist, mangelt es der hiegegen ankämpfenden Mutter an der Beschwer, weshalb ihr außerordentlicher Revisionsrekurs schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0006526 [T2] = 2 Ob 13/00a; zuletzt: 9 Ob 209/02d mwN); eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über das Rechtsmittel der Mutter hätte nämlich nur noch theoretische Bedeutung (2 Ob 13/00a mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0006598; insb 5 Ob 524/89; 6 Ob 211/99v und 2 Ob 57/01y mwN [zu einem im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung zeitlich bereits überholten Besuchsrecht]).
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