OGH 2Ob13/00a

OGH2Ob13/00a3.2.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Patrick, geboren am 18. Februar 1991, Philip, geboren am 26. Juli 1992, und Daniel H*****, geboren am 16. März 1994, sämtliche in Obsorge und wohnhaft bei der Mutter Christine H*****, diese vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Dezember 1999, GZ 45 R 856/99m-253, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes betreffend die Einräumung eines Winterferienbesuchsrechtes des Vaters zu seinen drei minderjährigen Söhnen für die Zeit vom 26. 12. 1999, 9 Uhr, bis 30. 12. 1999, 18 Uhr, bestätigt. Weil die Zeit dieses eingeräumten elterlichen Besuchsrechtes zwischenzeitlich bereits verstrichen ist, mangelt es der hiegegen ankämpfenden Mutter an der Beschwer, weshalb ihr Rechtsmittel schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0006526). Eine meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über das Rechtsmittel der Mutter hätte nur noch theoretische Bedeutung (1 Ob 602/95). Dazu kommt, dass der gesondert gestellte Antrag der Mutter, das Besuchsrecht des Vaters insgesamt und sofort auszusetzen, zwischenzeitlich rechtskräftig abgewiesen worden ist (2 Ob 12/00d).

Stichworte