OGH 6Ob110/05b

OGH6Ob110/05b14.7.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Renate N*****, Rechtsanwältin, *****, gegen die beklagte Partei Dr. Edda W*****, vertreten durch Mag. Gunter Huainigg, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 20.841,66 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. März 2005, GZ 6 R 247/04x-86, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 20. September 2004, GZ 20 Cg 213/00a-78, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsanwalt ist auf Grund des Bevollmächtigungsvertrags zur sachgemäßen Vertretung seines Klienten verpflichtet, er haftet aber nicht für den Erfolg (RIS-Justiz RS0038695). Er haftet seiner Partei gegenüber für die Unkenntnis der Gesetze sowie einhelliger Rechtsprechung und Lehre (RIS-Justiz RS0038663), aber nicht für eine in der Folge vom Gericht nicht geteilte, aber vertretbare Gesetzesauslegung (8 Ob 555/91; 7 Ob 541/94). Die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten nach den in einem Servitutsstreit hervorgekommenen Umstände vom Gericht als schlüssige Duldung eines Wegerechts beurteilt werden wird, ist für den im Verfahren einschreitenden Rechtsanwalt nicht mit entsprechender Sicherheit vorhersehbar. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Fall lag damals nicht vor, weshalb das Berufungsgericht im Servitutsstreit die ordentliche Revision wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärte und der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit der Revision bejahte und inhaltlich zu dieser Frage Stellung bezog. In der Ansicht des Berufungsgerichts, dass es dem Rechtsvertreter der hier Beklagten im Servitutsprozess nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass dort von einer schlüssigen Zustimmung der Liegenschaftseigentümerin zum Wegerecht der Prozessgegner ausgegangen wurde, kann eine aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls nicht erblickt werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte