Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 399,74 EUR (darin 66,62 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab:
Das Berufungsgericht hat den Zulässigkeitsausspruch damit begründet, dass „zum Anspruch auf Rechnungslegung und Vorlage von Urkunden eines Bürgen bzw Drittverpfänders, wenn gegen diesen bereits eine Judikatsschuld besteht", bislang keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Es hat dabei übersehen, dass sich das Rechnungslegungsbegehren des Klägers auf seine eigenen Konten („alle Konten des Klägers": AS 54) bezieht. Der Kläger hat in erster Instanz auch nicht vorgebracht, als Bürge und Pfandbesteller Rechnungslegung und Herausgabe von Urkunden zu begehren. Die Erörterung seines Anspruchs hat (nur) ergeben, dass der Kläger (wie auch bereits in der von ihm selbst verfassten Klage angegeben: AS 11) Schadenersatzansprüche (ua) gegen den Masseverwalter erheben will und die Klage dazu dient festzustellen, in welcher Höhe ihm allfällige Schadenersatzansprüche zustehen (AS 56 f).
Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, von der Beklagten Auskunft darüber zu begehren, „welche Beträge der bei der Beklagten aushaftenden Verbindlichkeiten bereits rückgeführt wurden, um für sich selbst als Pfandgeber und Bürge Klarheit zu erhalten", handelt es sich um unzulässige Neuerungen. Gleiches gilt für das erstmals in der Berufung formulierte und auch in der Revision wiederholte Begehren, die Beklagte habe „betreffend alle Konten gegenständlicher Kreditverhältnisse" Rechnung zu legen und insbesondere die Kontoauszüge zu den „Kreditkonten der Fa V***** GmbH" offenzulegen und dem Kläger die am 18. April 1993 gültigen Kreditverträge „mit der Fa V***** GmbH sowie die dazugehörigen Haftungserklärungen, die der Kläger als Ausfallsbürge abgegeben hat", herauszugeben. Dass die damit angestrebte Klageänderung unzulässig ist, hat bereits das Berufungsgericht ausgeführt.
Nach dem in erster Instanz gestellten und damit allein maßgebenden (s 2 Ob 251/75 = SZ 49/2) Begehren geht es darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Zeitraum 28. April 1993 bis 31. Juli 2003 über seine Konten Rechnung zu legen und ihm „die am 18. 4. 1993 gültigen Kreditverträge und Haftungserklärungen im Original sowie Bezug habenden Schriftverkehr mit dem Kläger, dem Masseverwalter und der *****bank" vorzulegen. Begründet hat der Kläger sein Begehren damit, dass die Rechnungslegung notwendig sei, damit er Schadersatz- und Herausgabeansprüche gegen den Masseverwalter geltend machen könne. Er hat damit keine taugliche Anspruchsgrundlage behauptet, da eine Klage nach Art XLII EGZPO nach ständiger Rechtsprechung zur Vorbereitung einer Schadenersatzklage und zur Bezifferung des Schadens unzulässig ist (1 Ob 372/58 = SZ 31/114; RIS-Justiz RS0034949).
Die angefochtene Entscheidung widerspricht auch nicht der im Rechtsmittel wiedergegebenen Rechtsprechung, wonach bei Vertragsverhältnissen ein Rechnungslegungsanspruch besteht, wenn ein Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens oder seiner Rechte und Pflichten im Ungewissen, der andere aber unschwer in der Lage ist, eine solche Auskunft zu erteilen, und ihm dies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch zugemutet werden kann (1 Ob 563/86 = SZ 59/143 [Kreditverhältnis] mwN; 1 Ob 635/94 = MietSlg 46.063). Der in erster Instanz behauptete und auch festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger könnte im Ungewissen über die Forderungen und Verbindlichkeiten aus seinen bei der Beklagten geführten Konten sein. Ob dies auch für seine Verpflichtungen als Bürge und Pfandbesteller zutrifft, ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung, da sich wie oben ausgeführt das Begehren allein auf seine Konten und die damit zusammenhängenden Urkunden bezieht.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
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