Spruch:
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht erklärte sich für örtlich unzuständig und überwies die Klage gemäß § 38 Abs 2 ASGG an das örtlich offenbar nicht unzuständige Landesgericht (für ZRS) Graz als Arbeits- und Sozialgericht. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in Punkt 2) des angefochtenen Beschlusses und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Der dagegen vom Kläger erhobene „außerordentliche" Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Ist für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit anstelle des angerufenen Gerichts ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig, so hat sie das angerufene Gericht, sofern seine Unzuständigkeit nicht geheilt ist, nach Anhörung des Klägers an das nicht offenbar unzuständige Gericht von Amts wegen zu überweisen (§ 38 Abs 2 ASGG). Daraus folgt, das Arbeitsrechtssachen - bei welchem Gericht auch immer sie eingebracht werden - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 2 wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit in der Regel nicht zurückgewiesen werden dürfen; sie müssen vielmehr, sofern die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht geheilt ist, von Amts wegen überwiesen werden (Kuderna, ASGG² 221 mwN). Das Gericht, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen worden ist, ist an den rechtskräftigen Ausspruch über die sachliche Zuständigkeit gebunden; seine örtliche Unzuständigkeit darf es nicht mit der Begründung aussprechen, dass doch das überweisende Gericht zuständig ist (§ 38 Abs 4 ASGG).
Nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, der seit der Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 2002/76, auch für Revisionsrekurse in Arbeits- und Sozialrechtssachen gilt, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz - wie im vorliegenden Fall - nach dem 31. 12. 2002 liegt (Art III Z 6, Art XI Abs 6 ZVN 2002; 9 ObA 128/03v ua), ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, es sei denn, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde.
Wohl wird nach der Lehre und der ständigen Rechtsprechung die Überweisung einer Klage in ein anderes zivilgerichtliches Verfahren (RIS-Justiz RS0103854 ua), so etwa vom streitigen in das außerstreitige Verfahren, wie eine Klagezurückweisung behandelt und die Anfechtbarkeit bejaht (RIS-Justiz RS0106813 ua), weil mit der Überweisung das der ZPO unterworfene Prozessrechtsverhältnis definitiv beendet und der mit dem streitigen Verfahren verbundene Rechtsschutz endgültig verweigert wird (1 Ob 2386/96f mwN; vgl auch 4 Ob 200/02v; 7 Ob 265/03a; RIS-Justiz RS0044536, RS0099940 ua). Der Ausnahmefall des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO wurde auch bejaht, wenn mit der Überweisung in eine andere Verfahrensart eine Veränderung der Anspruchsgrundlage verbunden wäre (2 Ob 309/03k). Nichts dergleichen ist hier der Fall, verbleibt doch die Rechtssache über die vorliegende Klage nach wie vor im streitigen Verfahren (vgl 6 Ob 316/98h). Die gegenständliche Überweisung gemäß § 38 Abs 2 ASGG betraf allein die örtliche Zuständigkeit. Sie ist nicht der Zurückweisung der Klage iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gleichzuhalten.
Das Rechtsmittel des Klägers ist daher spruchgemäß zurückzuweisen. Die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage der Zulässigkeit gemäß § 528 Abs 1 ZPO stellt sich bei einem absolut unzulässigen Rechtsmittel nicht (9 ObA 128/03v ua).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)