OGH 6Ob126/05f

OGH6Ob126/05f23.6.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Mag. Johannes Blum und andere Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Josef B*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen 290.690 EUR, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 3. März 2005, GZ 4 R 48/05y-62, womit der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 14. Jänner 2005, GZ 7 Cg 88/02i-57, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO setzt voraus, dass sich inzwischen die Verhältnisse, in Anbetracht deren die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, dass sich diese Verfügung zur Sicherung der antragstellenden Partei nicht mehr als erforderlich erweist, dass demnach wegen Änderung der Verhältnisse keine Gefahr für die gefährdete Partei mehr besteht (6 Ob 312/98w mwN). Die Auffassung des Rekursgerichts, dass sich der Beklagte aufgrund seiner nunmehrigen Tätigkeit als Handelsvertreter oft im Ausland aufhalte und dass daher weiterhin die Möglichkeit für ihn bestehe, größere Geldbeträge ins Ausland zu transferieren, steht mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in Einklang. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass durch die behördliche Meldung eines Wohnsitzes des Beklagten, der jahrelang in Marokko und in Santa Domingo lebte, in L***** die Gefahr der Vereitelung des durch die Provisorialmaßnahme gesicherten Anspruchs nicht weggefallen ist, ist eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls nicht zu erblicken.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte