OGH 6Ob312/98w

OGH6Ob312/98w18.12.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Eva K*****, vertreten durch Dr. Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wider den Gegner der gefährdeten Partei Dr. Alois K*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen einstweiliger Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 17. September 1998, GZ 14 R 14/98a-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der Rekursgegnerin auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung setzt voraus, daß sich die Verhältnisse, in Anbetracht derer die einstweilige Verfügung bewilligt wurde, derart geändert haben, daß sich diese Verfügung zur Sicherung der antragstellenden Partei nicht mehr als erforderlich erweist, daß demnach wegen Änderung der Verhältnisse keine Gefahr für die gefährdete Partei mehr besteht (Heller/Berger/Stix 2883 ff, EFSlg 61.175). Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach sich im vorliegenden Fall nur die den Wohnbedarf der gefährdeten Partei betreffenden Verhältnisse geändert haben, ihr Bedarf aber hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände nach wie vor gegeben ist, steht mit den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen in Einklang. Die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung ist daher im Umfang der von der gefährdeten Partei nach wie vor dringend benötigten Einrichtungsgegenstände schon deshalb nicht zu beanstanden, weil diese selbst (und nicht nur als Zubehör zur Liegenschaft) der Aufteilung unterliegen.

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