Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. 10. 2001 wurde über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin das Ausgleichsverfahren eröffnet. Über Antrag des Ausgleichsverwalters bestellte das Handelsgericht Wien im Verfahren 4 Nc 602/01h am 16. 11. 2001 (ON 2) Dr. Maria Brandstetter zur gemeinsamen Kuratorin zugunsten der Besitzer der von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin ausgegebenen, auf Inhaber lautenden Genussrechte gemäß § 1 Teilschuldverschreibungskuratorengesetz zum Zweck der Vornahme aller Vertretungshandlungen im Rahmen und aus Anlass des zu 4 Sa 490/01p geführten Ausgleichsverfahrens, in einem fortgesetzten Verfahren bei Bestellung eines Sachwalters und im Falle eines Anschlusskonkurses. Zur Begründung führte das Handelsgericht Wien aus, dass die Ausgleichsschuldnerin auf Inhaber lautende Genussrechte gemäß § 174 AktG ausgegeben habe, auf die das Teilschuldverschreibungskuratorengesetz Anwendung zu finden habe. Gewinnscheine mit der Bezeichnung „R*****-Immobiliengewinnschein I" und mit der Bezeichnung „R*****-Immobiliengewinnschein II" im Gesamtnominale von 69,730.000 S seien im Umlauf. Für die Inhaber der Gewinnscheine sei ein Kurator zu bestellen, weil die Vertretung der gemeinsamen Interessen der Gewinnscheininhaber und die Ausübung ihrer Rechte gegenüber der Ausgleichsschuldnerin, wie die Anmeldung einer Ausgleichsforderung und die Ausübung des Stimmrechtes im Ausgleichsverfahren ohne Bestellung eines Kurators gefährdet wären. Mit dem genannten Beschluss verband das Handelsgericht Wien gemäß §§ 1 und 3 Kuratorenergänzungsgesetz (RGBl Nr 111/1877 vom 5. 12. 1987) die unter anderem an die Besitzer der Gewinnscheine gerichtete Aufforderung, am 4. 12. 2001 zu ihrer Einvernahme über den von der gemeinsamen Kuratorin zu erstattenden Bericht und zur Wahl von drei Vertrauensmännern und drei Ersatzmännern zu erscheinen.
Das Oberlandesgericht Wien gab dem gegen diesen Beschluss des Handelsgerichtes Wien erhobenen Rekurs einer Ausgleichsgläubigerin, soweit er sich gegen die Bestellung der Kuratorin richtete, Folge und wies den Antrag des Ausgleichsverwalters ab.
Mit Beschluss des erkennenden Senates vom 19. Dezember 2002, 8 Ob 243/02x (ON 22 im Verfahren 4 Nc 602/01h) wurde dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Kuratorin und eines Gewinnscheininhabers Folge gegeben, die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien ersatzlos behoben und der Rekurs der Ausgleichsgläubigerin mangels Rekurslegitimation im zweitinstanzlichen Verfahren zurückgewiesen.
Am 5. 12. 2001 wurde der Anschlusskonkurs eröffnet. Dem bestellten Masseverwalter wurde ein Gläubigerausschuss beigeordnet.
Die Kuratorin meldete im Ausgleichsverfahren unter der Bezeichnung „Ansprüche Gewinnscheine" 106,350.000 S (7,728,755,91 EUR) zugunsten der Besitzer von Gewinnscheinen I und II, entsprechend dem Nominale der nicht nachweislich vernichteten Gewinnscheine, bedingt für den Fall, dass das Kündigungsrecht namens der Gewinnscheininhaber ausgeübt werde, an. Diese Forderungsanmeldung findet sich im Anmeldungsverzeichnis des Anschlusskonkurses unter PZ 79/ON 79 rot.
In der Prüfungs- und Berichtstagsatzung vom 30.1.2002 (ON 20 in Band I) wurde die von der Kuratorin angemeldete Forderung bestritten. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 110 Abs 4 KO wurde mit vier Monaten festgesetzt und in der Folge über Antrag der Kuratorin ( ON 49 Band I) um weitere 4 Monate verlängert.
Mit Beschluss vom 19. 9. 2003 (ON 27 in 4 Nc 602/01h) forderte das Handelsgericht Wien die Kuratorin auf, binnen 14 Tagen eine Liste der namentlich bekannten Gewinnscheininhaber samt Adressen und jeweiliger Forderungshöhe bekanntzugeben. Zur Begründung bezog sich das Handelsgericht Wien darauf, dass die Kuratorin eine Gesamtforderung angemeldet habe. Die im Fall ihrer Enthebung notwendige individuelle Interessenwahrnehmung erfordere eine Aufschlüsselung der Forderungsanmeldung.
Dieser Aufforderung entsprach die Kuratorin mit am 8. 10. 2003 eingelangtem Schriftsatz (ON 28 in 4 Nc 602/01h). In der diesem Schriftsatz angeschlossenen Urkunde listete die Kuratorin die ihr namentlich bekannten Gewinnscheininhaber der „Gewinnscheine I" und Gewinnscheine II" unter Bekanntgabe der Namen, Adressen, Stückzahl und des Nominales auf. Die im Revisionsrekursverfahren betroffene Konkursgläubigerin Andrea G***** findet sich in dieser Liste auf Seite 2 (AS 265) und dem Hinweis, dass sie Inhaberin von 41 „Gewinnscheinen I" zu einem Nominale von 29.795,86 EUR sei.
Mit Beschluss vom 17. 10. 2003 (ON 29 in 4 Nc 602/01h) nahm das Handelsgericht Wien die Bekanntgabe der Inhaber von Gewinnscheinen laut der von der Kuratorin vorgelegten Liste zur Kenntnis und sprach aus, dass die Liste der Gewinnscheininhaber als teilweise Aufschlüsselung der Anmeldung zu PZ/ ON 79 im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin (Anmeldung in Gesamthöhe von 7,728.755,91 EUR) diene. Das Handelsgericht Wien brachte mit dem genannten Beschluss den namentlich bekannten Gewinnscheininhabern in Erinnerung, dass diese Forderung vom Masseverwalter bestritten wurde. Die im Ausland wohnhaften Inhaber von Gewinnscheinen laut Liste wurden aufgefordert, binnen drei Wochen einen im Inland wohnenden Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Schließlich erklärte das Handelsgericht Wien die Kuratel zugunsten der Gewinnscheininhaber für beendet, enthob die Kuratorin ihres Amtes und forderte die namentlich nicht bekannten Gewinnscheininhaber auf, ihre ladungsfähige Anschrift und das Nominale ihrer Gewinnscheine bekanntzugeben. Das Handelsgericht Wien verfügte die Zustellung dieses Beschlusses an die Kuratorin, den Masseverwalter, den Gemeinschuldnervertreter und an alle Gewinnscheininhaber laut der von der Kuratorin vorgelegten Liste (zu den Zustellnachweisen siehe ON 128 in 4 Nc 602/01h).
Die in der Folge beim Handelsgericht Wien zu 4 Nc 602/01h einlangenden „Meldungen" von Gewinnscheininhabern wurden dem Masseverwalter mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 12. 1. 2004 (ON 122 in 4 Nc 602/01h) mit dem Ersuchen um Vorlage eines Ergänzungsblattes zu PZ 79/ON 79 rot des im Konkursakt erliegenden Anmeldungsverzeichnisses zur Kenntnis gebracht.
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 5. 1. 2004 (ON 197 in Band III) wurde das Anmeldungsverzeichnis zu PZ 79/ON 79 rot dahin richtig gestellt und ergänzt, dass anstelle der bisher für die Genussscheininhaber auftretenden Kuratorin als Gläubigerin im Umfang des unverändert angemeldeten Gesamtbetrages von 7,728.755,91 EUR nun den namentlich bekannten Gläubigern die ihnen von der Gesamtforderung zuzuordnenden Forderungen zugeordnet wurden: Die hier betroffene Konkursgläubigerin Andrea G***** scheint demgemäß laut der vom Erstgericht beschlussmäßig vorgenommenen Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses unter PZ 79/ON 79 PN 138 als Konkursgläubigerin mit einem angemeldeten Betrag von 29.795,86 EUR auf. Der Rechtsgrund der Forderung laut unverändert „Gewinnscheine I". Dieser Beschluss des Erstgerichtes wurde unter anderem dem Masseverwalter, dem Gemeinschuldnervertreter und der - nunmehr auch die Gläubigerin Andrea G***** vertretenden - ehemaligen Kuratorin zugestellt.
Mit am 7. 5. 2004 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (im Original offenbar als ON 258 einjournalisiert; nun in Kopie als ON 295 im Band IV aufscheinend) meldete Andrea G***** unter Berufung auf von ihr gezeichnete 41 Gewinnscheine I mit einem Nominale von je 10.000 S eine Forderung von 410.000 S (29.995,86 EUR) als Konkursforderung an. In den Gewinnscheinrichtlinien, die die Rechtsgrundlage für das zwischen ihr und der Gesellschaft abgeschlossene Dauerschuldverhältnis bildeten (siehe auch Beilage ./1 bei ON 1 in 4 Nc 602/01h erliegend), sei für einen im Zeitpunkt der nunmehrigen Anmeldung noch andauernden Zeitraum auf Kündigung des Rechtsverhältnisses verzichtet worden. Im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes - hier die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - habe sie das Rechtsverhältnis am 6. 5. 2004 mit sofortiger Wirkung gekündigt.
Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Forderungsanmeldung - ausgenommen die darin enthaltene Mitteilung des Bedingungseintrittes (Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechtes) - zurück. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, dass die seinerzeitigen Kuratorin für die Gewinnscheininhaber eine bedingte Gesamtanmeldung in Höhe von 7,728.755,91 EUR (ON 79 rot) vorgenommen habe. Durch die Enthebung der Kuratorin habe sich an der Gesamtsumme der Anmeldung und der Bestreitung der der Anmeldung zugrunde liegenden Forderungen nichts geändert. Deswegen sei auch hinsichtlich der namentlich bekannt gewordenen Gewinnscheininhaber mit Beschluss vom 5. 1. 2004 (ON 197) eine Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses insoweit vorgenommen worden, als die Namen dieser Gewinnscheininhaber und die auf sie entfallenden Teilbeträge zwecks selbständiger Wahrnehmung ihrer Gläubiger- und Teilnahmerechte im Rahmen der Forderungsanmeldung ON 79 rot aufgelistet worden seien. Die Forderung der Gläubigerin G***** sei und bleibe angemeldet und geprüft. Diese Anmeldung sei zu PN 138 ON 79-9 in Höhe von 29.795,86 EUR bedingt durch die Geltendmachung des außerordentlichen Kündigungsrechtes verzeichnet. Soweit im Schriftsatz der Gläubigerin die Mitteilung des Bedingungseintrittes enthalten sei, sei diese Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen. Im Übrigen sei die neuerliche Anmeldung zurückzuweisen: Werde für einen bereits angemeldeten Anspruch neuerlich eine Forderungsanmeldung eingebracht, sei diese in sinngemäßer Anwendung des § 233 ZPO als „streitanhängig" zurückzuweisen.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Konkursgläubigerin Folge, hob den Beschluss auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei: Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der Forderungsanmeldung im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Bestellung und Enthebung eines Kurators nach dem Teilschuldverschreibungskuratorengesetz liege nicht vor.
Rechtlich ging das Rekursgericht davon aus, dass zwar in Wahrheit das Teilverschreibungskuratorengesetz auf die im vorliegenden Fall ausgegebenen Gewinnscheine nicht anwendbar sei, weil darin keine Darlehensforderungen im Sinne dieses Gesetzes verbrieft seien, dass aber die Kuratorbestellung rechtskräftig erfolgt sei. Die Kuratorin habe eine Forderung in Höhe des Nominales der nach ihrem Kenntnisstand im Umlauf befindlichen Gewinnscheine im Ausgleich pauschal angemeldet. Eine Zurückweisung der vom Rekurs betroffenen Forderungsanmeldung komme nur dann in Betracht, wenn sowohl von der Identität der Parteien als auch der Identität des Anspruches auszugehen wäre. Von einer Identität der Parteien könne hier deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Kuratorin die pauschal geltend gemachte Forderung nicht als gesetzliche Vertreterin der Gewinnscheininhaber, sondern als deren Treuhänderin angemeldet habe. Die Forderungsanmeldung sei daher im eigenen Namen der Kuratorin erfolgt. Die Anmeldung des Gesamtausgabenominales als Konkursforderung etwa zur allfälligen Ausübung des Stimmrechtes könne als „gemeinsame Angelegenheit" anerkannt werden, die von der Kuratorin wahrgenommen werden könne. Ob auch die Geltendmachung der spezifischen Forderung des einzelnen Besitzers von Teilschuldverschreibungen durch den Kurator erfolgen könne, sei zweifelhaft. Diese Frage könne aber deshalb dahingestellt bleiben, weil die Kuratorin mittlerweile unbestrittenerweise enthoben worden sei. Zumindest nunmehr sei jedenfalls davon auszugehen, dass der einzelne Anleiheinhaber seine Ansprüche im eigenen Namen verfolgen könne. Sei daher die Zuständigkeit zur Geltendmachung der Forderung auf die Gewinnscheininhaber übergegangen, stelle sich die Frage, in welcher Form diese Geltendmachung zu erfolgen habe. Einerseits komme eine (neuerliche) Anmeldung der Forderung, andererseits die Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses in Betracht. Im Falle eines Forderungsüberganges nach § 1358 ABGB habe der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass die bloße Anmerkung des Forderungsüberganges dann in Betracht komme, wenn dieser ausreichend bescheinigt sei, der ursprüngliche Gläubiger zustimme und der Masseverwalter nicht widerspreche. Könne der Forderungsübergang nicht bescheinigt werden oder widerspreche der Masseverwalter der Anmerkung, komme nur eine nachträgliche Forderungsanmeldung, die darauf zu lauten habe, dass hinsichtlich der Forderung ein Übergang vorliege, in Betracht. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall der Anmeldung einer Gesamtforderung durch einen Kurator erscheine angebracht. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob die Forderungsanmeldung ausreichend bescheinigt sei. Bejahendenfalls müsse eine Äußerung des Masseverwalters eingeholt werden. Verneinendenfalls oder bei Widerspruch des Masseverwalters sei das Prüfungsverfahren auf die Feststellung des Überganges der Forderung auf die Rekurswerberin im angemeldeten Umfang zu beschränken.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Masseverwalter erhobene Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Die Bestellung der Kuratorin nach § 1 des Gesetzes vom 24. April 1874 betreffend die gemeinsame Vertretung der Rechte der Besitzer von auf Inhaber lautenden oder durch Indossament übertragbaren Teilschuldverschreibungen und die bücherliche Behandlung der für solche Teilschuldverschreibungen eingeräumten Hypothekarrechte (RGBl 49/1874 - Teilschuldverschreibungskuratorengesetz) erfolgte rechtskräftig. Die Kuratorin meldete 7,728.755,91 EUR aus dem Rechtsgrund „Ansprüche Gewinnscheine" unter Berufung auf ihre Rechtsstellung als Kuratorin der Gewinnscheininhaber an. Diese Forderung wurde vom Masseverwalter bestritten. Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, bedarf es im Hinblick auf die Rechtskraft des Kuratorenbestellungsbeschlusses keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Beschlussfassung inhaltlich zu Recht erfolgte, ob also das Teilschuldverschreibungskuratorengesetz hier überhaupt - zumindest analog - anwendbar war. Es kann - und auch darin ist dem Rekursgericht zu folgen - kein Zweifel daran bestehen, dass die von der Kuratorin vorgenommene „Gesamtanmeldung" des Nominales jener Gewinnscheine, die nach dem damaligen Wissensstand der Kuratorin noch im Umlauf waren, vom Kuratorbestellungsbeschluss gedeckt war: Das ergibt sich bereits daraus, dass die Wahrnehmung bestimmter gemeinsamer Interessen (zB Stimmrechtsausübung im Ausgleichsverfahren) eine Forderungsanmeldung voraussetzt (siehe dazu auch 2 Ob 2243/96h). Billigt man nun dem Kurator kein Recht zur Anmeldung zu, führte das zu dem nicht sachgerechten Ergebnis, dass den Wertpapierinhabern, zu deren gemeinsamer Interessenwahrung der Kurator bestellt wurde, keine Gläubigerstellung im Ausgleichs- oder Konkursverfahren zustünde. Darüber hinaus ist auf die wiedergegebene Begründung des Bestellungsschlusses des Handelsgerichtes Wien zu verweisen, aus dem hervorgeht, dass die Kuratorbestellung auch und gerade zur Anmeldung der Forderung durch den Kurator erfolgte. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit muss dem Inhalt des - rechtskräftigen - Kuratorbestellungsbeschlusses Rechnung getragen werden, wozu zählt, dass der Kurator zu jenem Geschäftskreis, zu dem ihn dieser Bestellungsbeschluss ausdrücklich ermächtigte, als vertretungsbefugt anzusehen ist (s. auch Knell, Die Kuratoren im Österreichischen Recht, 86; Kalss, Anlegerinteressen 409f).
Ob nun, wie es das Rekursgericht meint, die Kuratorin die Gesamtforderung „im eigenen Namen" als Treuhänderin anmeldete oder aber als gesetzliche Vertreterin der Gewinnscheininhaber, muss hier letztlich nicht geklärt werden: Ist die Kuratorin gesetzliche Vertreterin der Gewinnscheininhaber, ist die Forderungsanmeldung ohnedies für die - wenngleich zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht namentlich bekannten - einzelnen Konkursgläubiger erfolgt. In diesem Fall ist eine Präzisierung des Anmeldungsverzeichnisses jedenfalls als zulässig anzusehen. Selbst wenn man aber von einer „Treuhänderstellung" der Kuratorin ausgehen wollte, unterliegt es doch keinem Zweifel, dass die Kuratorin diese „Treuhandschaft" offenlegte und nicht etwa wirtschaftlich eigene Forderungen anmelden wollte. Auch in diesem Fall ist nach Enthebung der Kuratorin und entsprechender Bescheinigung der Gläubigerstellung (Gewinnscheininhaber) eine Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses dahin zulässig, dass in Ansehung der jeweiligen Gewinnscheinnominale die konkreten Gewinnscheininhaber als Gläubiger in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen werden und insofern die Kuratorin „verdrängen". Das ist ohne Einschränkung jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Masseverwalter und der Kurator keine Einwendungen erheben. Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf verwiesen, dass die Grundsätze der Entscheidung 8 Ob 153/03p (betreffend die Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses im Hinblick auf einen Forderungsübergang nach § 1358 ABGB) sinngemäß herangezogen werden können. Allerdings bedarf es der vom Rekursgericht für erforderlich erachteten Verfahrensergänzung deshalb nicht, weil durch den zitierten Beschluss des Erstgerichtes vom 5. 1. 2004 (ON 197), der sowohl der Kuratorin als auch dem Masseverwalter zugestellt wurde, ohnedies bereits eine Berichtigung bzw Ergänzung des Anmeldungsverzeichnisses auch in Ansehung der hier betroffenen Konkursgläubigerin Andrea G***** erfolgte. Diesen Beschluss hat der Masseverwalter, der im Übrigen im Revisionsrekurs ausdrücklich darauf verweist, gegen eine Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses auch in Ansehung der Konkursgläubigerin Andrea G***** keinen Einwand zu haben, nicht bekämpft.
Da somit zusammenfassend davon auszugehen ist, dass die Konkursgläubigerin Andrea G***** nunmehr ohnedies aus dem von ihr in der neuerlichen Forderungsanmeldung geltend gemachten Rechtsgrund als Konkursgläubigerin einer Konkursforderung in eben dieser Höhe aufscheint, hat das Erstgericht zutreffend die (neuerliche) Forderungsanmeldung in selber Höhe und auf demselben Rechtsgrund basierend wegen „Streitanhängigheit" zurückgewiesen: In dieser neuerlichen Forderungsanmeldung liegt die Verfolgung des bereits von der Kuratorin angemeldeten Anspruchs (Konecny in Konecny/Schubert § 102 KO Rz 8). Zur Frage der Auswirkung der vom Erstgericht vorgenommenen Berichtigung des Anmeldungsverzeichnisses auf die nach § 110 Abs 4 KO gesetzte Frist muss hier deshalb nicht Stellung bezogen werden, weil aktenkundig ist, dass Andrea G***** zu 26 Cg 72/04t des Erstgerichtes in Ansehung der im Konkurs angemeldeten Forderung von 29.795,86 EUR bereits eine Feststellungsklage gegen den Masseverwalter eingebracht hat. Im Übrigen treffen den nicht innerhalb der Frist des § 110 Abs 4 KO Klagenden nur die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile (RIS-Justiz RS0112866; 8 Ob 76/03i). Der Gläubiger ist auch bei Versäumung der Frist nicht endgültig von der Konkursteilnahme ausgeschlossen. Die bestrittene Forderung ist gem § 131 Abs 3 KO nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage nicht spätestens am Tag angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat (Konecny aaO § 110 Rz 32; 8 Ob 76/03i). Auch jene Gewinnscheininhaber, die bisher keine Feststellungsklage einbrachten, können somit zu dem genannten Zeitpunkt (Vorlage des Verteilungsentwurfes) ohne Verlust des Konkursteilnahmeanspruchs die Klage erheben.
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