OGH 8Ob125/99m (RS0112866)

OGH8Ob125/99m22.12.1999

Rechtssatz

1. Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3 KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat.

2. Das gilt aber dann nicht, wenn die Frist zur Klagserhebung noch offen ist (§ 131 Abs 3 erster Fall KO). Wenn die Prüfungstagsatzung über verspätet angemeldete Forderungen mit der Tagsatzung über die Schlussverteilung verbunden wird, kann bei Bestreitung der Forderungen die Frist zur Klagserhebung noch nicht abgelaufen sein. Da vor Fristablauf des § 110 Abs 4 KO die bestrittene Forderung bei der Verteilung nicht unberücksichtigt bleiben darf, muss abgewartet werden, ob der Konkursgläubiger die Klage innerhalb der Frist einbringt. Ist dies der Fall, ist die Forderung in der Schlussverteilung gemäß § 131 Abs 1 KO sicherzustellen.

Normen

KO §110 Abs4
KO §131 Abs1
KO §131 Abs3
KO §136 Abs3

8 Ob 125/99mOGH22.12.1999
8 Ob 76/03iOGH16.10.2003

Beisatz: Wurde die bestrittene Forderung nicht bis zur Vorlage des Schlussverteilungsantrages des Masseverwalters eingeklagt, ist sie auch bei der Nachtragsverteilung nicht zu berücksichtigen. (T1)

8 Ob 7/05wOGH17.03.2005

nur: Wird eine Forderung bestritten und die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist des § 110 Abs 4 KO angebracht, so treffen den nicht rechtzeitig Klagenden nur die in § 110 Abs 4 KO genannten Nachteile, wozu gemäß § 131 Abs 3 KO auch gehört, dass bestrittene Forderungen nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Klage nicht spätestens am Tage angebracht worden ist, an dem der Masseverwalter seinen Verteilungsentwurf vorgelegt hat. (T2)

1 Ob 113/07kOGH14.08.2007

Vgl auch; Veröff: SZ 2007/126

8 Ob 127/12bOGH30.07.2013

Vgl; Beisatz: Die Frist des § 110 Abs 4 KO (nunmehr IO) ist eine verfahrensrechtliche Frist. (T3)

8 Ob 84/18pOGH19.07.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19991222_OGH0002_0080OB00125_99M0000_003