OGH 7Ob276/04w

OGH7Ob276/04w16.3.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der am 2. September 1928 geborenen Hermelinde W*****, vertreten durch den Sachwalter Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 27. August 2004, GZ 16 R 349/04a-170, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Baden vom 14. Juli 2004, GZ 15 P 42/00b-166, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht genehmigte die Rechnungslegung des Sachwalters für die Jahre 2002 und 2003 und hielt fest, woraus sich das Vermögen der Betroffenen per 31. 12. 2003 zusammensetzt.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Es hat sich mit deren Einwänden auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die Rechnungslegung den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage in der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliege. Dagegen richtet sich der „Einspruch" der Betroffenen, die erkennbar eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist insgesamt unzulässig.

Die Revisionsrekurswerberin wendet sich, soweit ihre Ausführungen überhaupt die angefochtene Beschlussfassung betreffen, insb gegen die Entlohnung des Sachwalters mit EUR 2.191,37, die ihr zu „großzügig" erscheint. Entscheidungen über die Belohnung und die Kosten eines Kurators oder Sachwalters sind jedoch Entscheidungen im Kostenpunkt, die vor dem Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden können (§ 14 Abs 2 Z 1 AußStrG; RIS-Justiz RS0007695; RS0007696; RS0008673; RS0017311; zuletzt: 6 Ob 204/04z). Der diesbezügliche Revisionsrekurs erweist sich daher als jedenfalls (absolut) unzulässig, während er im Übrigen mangels erheblicher Rechtsfrage iSd des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen ist (7 Ob 93/04h; 9 Ob 83/03a; 3 Ob 189/02v), was keiner weiteren Begründung bedarf (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte