Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht genehmigte - soweit dies für das Revisionsrekursverfahren von Bedeutung ist - die Pflegschaftsrechnung des Sachwalters und bestimmte seine Entschädigung für seine Tätigkeit für das Jahr 2003.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine Rechtsfrage in der Qualität des § 14 Abs 1 AußStrG nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Betroffenen mit dem Abänderungsantrag, den Beschluss ersatzlos zu beheben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist insgesamt unzulässig.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Bestimmung der Entschädigung des Sachwalters bezieht, ist er jedenfalls unzulässig. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt jedenfalls (d.h. absolut) unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen über die Kosten eines Kurators oder Sachwalters bzw dessen Belohnung (RIS-Justiz RS0007696, RS0007695, RS0008673).
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Genehmigung der Pflegschaftsrechnung wendet, ist er mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO). Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dass Schadenersatzansprüche, die dem Betroffenen nach dessen Behauptungen gegen seinen Sachwalter zustehen sollen, der Genehmigung der Schlussrechnung nicht entgegenstehen, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (1 Ob 277/03x, RIS-Justiz RS0117036). Mangels erheblicher Rechtsfrage ist daher der Revisionsrekurs auch in diesem Umfang zurückzuweisen.
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