Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Abfindungsanspruch nach § 269 Abs 1 ASVG ist an im Gesetz detailliert angeführte Voraussetzungen gebunden (siehe bereits 10 ObS 68/87 = SSV-NF 1/47). Es ist keineswegs so, dass dieser Bestimmung eine Pflicht zur Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge zugrunde läge, wie der Revisionswerber meint. Auch dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. 3. 1986, G 146/84 (VfSlg 10.792) ist ein solcher Gedanke nicht zu entnehmen. Vielmehr wird zwar der genaue Zweck der Leistung offen gelassen, aber ausgeführt, dass sie jedenfalls als Übergangsmaßnahme dazu bestimmt ist, für die Hinterbliebenen den Übergang in die durch den Tod des/der Versicherten eingetretene neue Situation zu erleichtern. Damit kommt auch bei der Abfindung der in der Pensionsversicherung ausgeprägte Gesichtspunkt zum Tragen, dass Leistungen am Bedürfnis von Anspruchsberechtigten ausgerichtet werden (4 Ob 31/85 = SZ 58/40 = ZAS 1987/2, Petrovic). Bereits mehrfach hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass nicht aus jeder Beitragsleistung ein Leistungsanspruch erwächst (RIS-Justiz RS0116064) und dass das Gesetz im Fall des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs auch keine Rückerstattung der Beiträge vorsieht (RIS-Justiz RS0102041). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die zitierte Judikatur nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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