OGH 10ObS223/95 (RS0102041)

OGH10ObS223/956.2.1996

Rechtssatz

Der Kläger erhält für die Beiträge, die aufgrund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten geleistet wurden, im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage keine Gegenleistung. Ein solches Ergebnis ist aber dem ASVG immanent und in dem den Sozialversicherungsgesetzen innewohnenden Versicherungsprinzip begründet. So liegt etwa allen Fällen, in denen letztlich die Wartezeit nicht erfüllt ist, eine Beitragsleistung zugrunde, der kein Leistungsanspruch gegenübersteht; auch eine Rückerstattung der Beiträge sieht das Gesetz nicht vor.

Normen

ASVG §245
ASVG §248b

10 ObS 223/95OGH06.02.1996
10 ObS 282/95OGH06.02.1996
10 ObS 228/95OGH06.02.1996
10 ObS 236/95OGH06.02.1996
10 ObS 6/96OGH06.02.1996
10 ObS 277/95OGH06.02.1996
10 ObS 252/95OGH06.02.1996
10 ObS 22/05sOGH22.03.2005

Vgl auch

10 ObS 30/12bOGH13.03.2012

Vgl auch

10 ObS 71/18sOGH19.12.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_010OBS00223_9500000_009

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