OGH 3Ob25/05f

OGH3Ob25/05f26.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth C. Schaller, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Stefan L*****, vertreten durch Klaus und Quendler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge „Berichtigungsantrags" und außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Juli 2004, GZ 47 R 446/04t-15, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 24. November 2004, AZ 3 Ob 263/0d, wird aufgehoben.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Wie die klagende Partei in ihrem Berichtigungsantrag mit Recht darlegt, beruht die Annahme des Senats im Beschluss vom 24. November 2004, ihre außerordentliche Revision wäre verspätet, auf einem offensichtlichen Versehen, wurde diese doch noch innerhalb der Revisionsfrist mittels Fernkopie dem Erstgericht übermittelt und durch den am 19. Oktober 2004 zur Post gegebenen Schriftsatz verbessert. Demnach ist der Beschluss vom 24. November 2004 analog §§ 430, 419 und 522 ZPO als offensichtlich unrichtig aufzuheben und über die somit rechtzeitige außerordentliche Revision der klagenden Partei neu zu entscheiden (SZ 60/192 = JBl 1989, 402 = GesRZ 1988, 226; RIS-Justiz RS0041446).

Diese ist aber aus den nachstehenden Gründen nicht zulässig. Die klagende Partei vermag das vom Gericht zweiter Instanz verneinte Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht aufzuzeigen.

Soweit sie sich auf die Zulassung ihrer Revision durch das Berufungsgericht in einem anderen Verfahren gegen den auch hier Beklagten beruft, ist ihr zu erwidern, dass das allein die Zulässigkeit der Revision nicht begründen kann, noch viel weniger aber in der vorliegenden Revision zitierte Rechtsansichten des genannten Gerichts in jenem Verfahren. Zudem wies mittlerweile der Oberste Gerichtshof auch jene (ordentliche) Revision, die auch nach Ansicht der klagenden Partei dasselbe „Rechtsthema" behandelt, mit Beschluss vom 15. Dezember 2004, AZ 6 Ob 167/04p, zurück, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung zu beantworten waren. Im Einzelnen ist im gegenständlichen Verfahren nach § 35 EO nur in gebotener Kürze festzuhalten, dass das Gericht zweiter Instanz im Titelprozess auch den hinreichend deutlich geltend gemachten Vertragserfüllungsanspruch der klagenden Partei aus der Treuhand verneint, dagegen der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 192/02k ihre außerordentliche Revision zurückgewiesen hatte, wobei er sich gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken konnte.

Im Übrigen bekämpft die klagende Partei in ihrer Zulassungsbeschwerde nur Rechtsansichten, die aus der angefochtenen Entscheidung nicht herauszulesen sind. Insbesondere ist dort nirgends davon die Rede, im Titelverfahren sei sie mit dem angeblichen Erfüllungsanspruch wegen eines unschlüssig formulierten Anspruchsgrundes gescheitert. Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.

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