OGH 3Ob322/04f

OGH3Ob322/04f26.1.2005

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei ***** reg. Genossenschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in Linz, wider die verpflichtete Partei Werner F*****, vertreten durch Dr. Edgar Hofbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt als Verfahrenshelfer, wegen Räumung (§ 156 Abs 2 EO), infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei und Ersteherin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 22. September 2004, GZ 22 R 279/04t-139, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch Aussprüche über den Wert des Entscheidungsgegenstands (in Ansehung jeder der beiden betroffenen Liegenschaften) zu ergänzen.

Text

Begründung

Das Erstgericht schlug mit Beschluss vom 8. Jänner 2002 zwei in Zwangsversteigerung gezogene Liegenschaften des Verpflichteten der betreibenden Genossenschaftsbank um die Meistbote von 485.817,89 und 167.147,51 EUR zu. Diese Zuschläge erklärte es nach Genehmigung durch die Grundverkehrskommission mit Beschluss vom 5. Juli 2002 für rechtswirksam. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Verpflichteten gab das Rekursgericht am 21. April 2004 nicht Folge.

Mit Beschluss vom 15. Juli 2004 gab das Erstgericht dem Antrag der betreibenden Partei und Ersteherin vom 14. Juli 2004 auf „Übertragung" und Räumung der Liegenschaften durch den Verpflichtete statt.

Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs des Verpflichteten Folge, änderte den erstinstanzlichen Beschluss in eine Abweisung ab und sprach lediglich aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Über den gegen diesen Beschluss eingebrachten „außerordentlichen" Revisionsrekurs der betreibenden Partei kann der Oberste Gerichtshof ohne Vorliegen von (gesonderten) Bewertungsaussprüchen iSd § 78 EO, § 502 Abs 2 ZPO betreffend beide Liegenschaften aus folgenden Gründen nicht entscheiden:

Da die angefochtene Entscheidung nicht das Zwangsversteigerungsverfahren als Ganzes betrifft und es auch nicht um die Beteiligung der Parteien am Meistbot geht, kommen im Verfahren über die Räumung der versteigerten Liegenschaft weder die betriebene Forderung noch das erzielte Meistbot als Entscheidungsgegenstand in Betracht (Jakusch in Angst, EO, § 65 Rz 25). Vielmehr ist das den Gegenstand des nunmehrigen Verfahrensabschnitts bildende Räumungs- und Übergabebegehren der Ersteherin zu bewerten (3 Ob 166/84, 3 Ob 145/01x, 136/02z). Die Verpflichtung des Rekursgerichts, nach § 78 EO iVm § 526 Abs 3 ZPO und § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, ob der Entscheidungsgegenstand 4.000 EUR, bejahendenfalls, ob er auch 20.000 EUR übersteigt, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, gilt auch für die Räumungsexekution, weil diese nicht dem hiefür allein in Betracht kommenden Ausnahmezustand des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO unterstellt werden kann: Es ist nämlich dabei nicht über die Räumung, sondern über die Durchsetzung des bereits vollstreckbaren Räumungsanspruchs zu entscheiden (stRsp, zuletzt 3 Ob 225/04s; RIS-Justiz RS0115036). Im Zwischenbereich wäre demnach vorbehaltlich der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Rekursgericht der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig. Gemäß §§ 528 Abs 2a, 508 ZPO kann in diesem Wertbereich eine Partei einen solchen Antrag an das Rekursgericht stellen. Mit demselben Schriftsatz ist der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen. Dieser Antrag verbunden mit dem ordentlichen Revisionsrekurs ist beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rekursgericht zu behandeln. Der Oberste Gerichtshof ist in solchen Fällen zur Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses funktionell unzuständig. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO), an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109620).

Von der Bewertung wird somit abhängen, wie weiter vorzugehen ist, kann diese doch einerseits entweder unmittelbar oder in der Folge wegen Zurückweisung eines allfälligen Abänderungsantrags an das Rekursgericht zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung, andererseits aber auch zur Wiedervorlage an den Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs führen.

Stichworte