OGH 8Ob103/04m

OGH8Ob103/04m22.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1.) Gabriele W*****, und 2.) Margarethe S*****, beide vertreten durch Mag. Gerold Beneder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 200.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 18. August 2004, GZ 5 R 134/04v-34, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungswidrigkeit des § 5j KSchG (GZ G 52/04) unterbrochen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Versandhändlerin übermittelte unter anderem an die Zweitklägerin Telegramme mit einem im Einzelnen festgestellten Inhalt, nach deren Durchsicht die Zweitklägerin der Meinung war EUR 100.000,-- gewonnen zu haben. In diesen Telegrammen wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass es nur noch wenige Tage bis zur Auszahlung sei. Die Zweitklägerin müsse auf Grund dieser absoluten Dringlichkeit eine angeführte Mehrwertnummer (Preis EUR 3,64 pro Minute) anrufen. Als Beweis wurde auf eine beiliegende Bestätigung eines öffentlichen Notars und eines Rechtsanwaltes verwiesen. In diesem bestätigt ein Rechtsanwalt dass EUR 100.000,-- ausbezahlt werden und die Postanweisung darüber bereits vom Vorstand und von dem Rechtsanwalt unterfertigt sei. Auch der Notar bestätigt, dass unwiderruflich am 8. Februar 2002 spätestens um 13.00 Uhr die Auszahlung erfolge. Eine von drei Personen unterfertigte Postanweisung wurde ebenfalls beigefügt.

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend dem auf § 5j KSchG gestützten Klagebegehren auf Zahlung der EUR 100.000,-- stattgegeben. Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht im Wesentlichen mit der Begründung nicht zugelassen, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes um Einzelfallentscheidungen und keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO handle. Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit des § 5j KSchG anhängig. Die Beklagte regt nun ersichtlich an, das vorliegende Verfahrens so wie in den Parallelverfahren (vgl OGH 2 Ob 162/04v) zu unterbrechen. Danach ist es nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmung nicht auf den Anlassfall beschränken wird. In analoger Anwendung des § 190 ZPO (siehe 3 Ob 64/02m) wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 5j KSchG zu unterbrochen. Im Hinblick auf diese Anregung durch die Revisionswerberin schließt sich der erkennende Senat dem an.

Stichworte