Spruch:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungswidrigkeit des § 5j KSchG (GZ G 52/04) unterbrochen.
Text
Begründung
Die Klägerin begehrt, gestützt auf § 5j KschG, die Zahlung von EUR 25.000 sA mit der Begründung, Erna B***** habe als Konsumentin auf Grund der ihr von der beklagten Partei zugesendeten Urkunden den Eindruck gewonnen, den Klagsbetrag gewonnen zu haben. Erna B***** trat den ihr nach § 5j KSchG zustehenden Anspruch an die klagende Partei zum Inkasso ab. Strittig ist ua die Frage, ob der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes auch solchen Verbrauchern zusteht, die den wahren Inhalt der Sendung sofort durchschaut haben.
Rechtliche Beurteilung
Beim Verfassungsgerichtshof ist ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit des § 5j KSchG anhängig. Es ist nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmung nicht auf den Anlassfall beschränken wird.
In analoger Anwendung des § 190 ZPO (siehe 3 Ob 64/02m) war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Anfechtung des § 5j KSchG zu unterbrechen.
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