OGH 6Ob196/04y

OGH6Ob196/04y15.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei J***** SA, *****, vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Erika van R*****, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, wegen 145.350 EUR, über den Revisionsrekurs der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 9. Juni 2004, GZ 4 R 184/03w-76, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 1. Juli 2003, GZ 15 Cg 118/03k-2, im angefochtenen Umfang abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses endgültig selbst zu tragen.

Die klagende und gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit am 30. 7. 2003 eingebrachter Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten 145.350 EUR, hilfsweise die Zahlung dieses Betrags bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft EZ ***** der Kat.Gem. S***** und in die 91/970stel Anteile der Beklagten an der Liegenschaft EZ ***** Kat.Gem. U*****. Der Ehemann der Beklagten sei bei der Klägerin als Buchhalter beschäftigt gewesen und habe dort durch betrügerische Manipulationen insgesamt 2 Mio EUR veruntreut. Er habe dieses Geld in mehreren Raten nach Österreich transferiert. Er habe in dem in Belgien gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren zunächst seine Taten gestanden. Die Beklagte habe aus den veruntreuten Mitteln eine Eigentumswohnung in U***** um 1,4 Mio S und eine Liegenschaft in S***** um 8 Mio S erworben. Sie habe vorsätzlich an den verbrecherischen Machenschaften ihres Mannes mitgewirkt und sei daher zur Rückerstattung der ihr zugekommenen Gelder zumindest in dem Ausmaß, als diese wertmäßig noch vorhanden seien, verpflichtet. Sie sei bücherliche Eigentümerin der genannten Liegenschaften; wirtschaftlicher Eigentümer sei aber ihr Ehemann, sodass die Beklagte im Wesentlichen die Position eines Treuhänders innehabe. In dem gegen die Beklagte beim Landesgericht Innsbruck eingeleiteten Strafverfahren wegen Geldwäscherei sei sie mittlerweile mangels Nachweises der Wissentlichkeit freigesprochen worden.

Mit ihrer Klage verband die Klägerin den Antrag auf Erlassung eines sicherungsweisen Belastungs- und Veräußerungsverbots hinsichtlich der beiden Liegenschaften. Im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Beklagte und ihre Tochter sei zwar vom Untersuchungsrichter bezüglich der Liegenschaft in S***** eine einstweilige Verfügung gemäß § 144a StPO erlassen worden. Diese einstweilige Verfügung sei aber aufgrund des Freispruchs vom 23. 6. 2003 aufzuheben und könne dann im Grundbuch gelöscht werden. Es bestehe die Gefahr, dass die Beklagte die mit dem veruntreuten Geld erworbenen Liegenschaften verkaufen oder sonst dem Zugriff der Klägerin entziehen werde, insbesondere weil ihr Ehemann nun aus der Untersuchungshaft in Belgien entlassen worden sei, sich in S***** aufhalte und behaupte, sein Geständnis sei erfunden und entspreche nicht den Tatsachen. Es bestehe daher die Gefahr, dass die Beklagte als Handlangerin ihres Ehemanns Vereitelungs- und Verschleierungsmaßnahmen setzen werde. Die beiden Liegenschaften stellten das einzige Vermögen der Beklagten dar. Ihre Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin könne sie nur durch die Verwertung dieser Liegenschaften erfüllen.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte sicherungsweise Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots hinsichtlich der Eigentumswohnung, wobei es den Vollzug der einstweiligen Verfügung von der Leistung einer Sicherheit von 20.000 EUR durch die Klägerin abhängig machte. Hinsichtlich der Liegenschaft der Beklagten in S***** wies den Sicherungsantrag ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an: Der Ehemann der Beklagten war bei der Klägerin als Buchhalter beschäftigt. Seit 1990 veruntreute er insgesamt 2 Mio EUR zum Nachteil der Klägerin. Einen großen Teil des Geldes verbrachte er nach Österreich. 1993 übergab er der Beklagten einen Scheck über 1,4 Mio S, womit sie die Eigentumswohnung in U***** erwarb. Ab 1999 tätigte der Ehemann Überweisungen auf das Konto der Tochter, wovon die Beklagte wusste. Die Tochter behob das Geld und übergab es der Beklagten oder deren Ehemann. Damit wurde unter anderem die Liegenschaft in S***** angeschafft. Beide Imobilienkäufe wurden mit den unterschlagenen Geldern finanziert. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck erhob am 16. 4. 2003 Strafantrag gegen die Beklagte und ihre Tochter wegen des Verdachts des Verbrechens der Geldwäscherei. Im Zuge dieses Strafverfahrens erließ das Landesgericht Innsbruck eine einstweilige Verfügung, nach der zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB) sowie zur Sicherung des Verfalls (§ 20b StGB) gemäß § 144a StPO ein Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft in S***** einzuverleiben sei. Dieses Belastungs- und Veräußerungsverbot wurde verbüchert. Zudem wurde ein weiteres Belastungs- und Veräußerungsverbot nach § 144a StPO auf dieser Liegenschaft im Zuge des zu 34 Hs 40/02z beim Landesgericht Innsbruck geführten Rechtshilfeverfahrens betreffend die in Belgien geführte Strafsache gegen den Ehemann der Beklagten angeordnet und im Grundbuch eingetragen. Das Strafverfahren gegen die Beklagte und ihre Tochter endete mit einem Freispruch. Es besteht die Gefahr, dass die Beklagte nach einer Aufhebung des im Strafverfahren erlassenen Belastung- und Veräußerungsverbots Schritte zur Veräußerung der Eigentumswohung in U***** unternehmen und dadurch die Hereinbringung der Forderung der Klägerin vereiteln werde. Ob die Beklagte davon wusste "oder ob sie es wissen hätte können", dass jene Mittel, mit denen die Wohnung in U***** und die Liegenschaft in S***** angekauft wurden, aus strafbaren Handlungen stammten, kann nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus: Ungeachtet dieser Negativfeststellung erscheine die Bescheinigung des Anspruchs der Klägerin als noch soweit ausreichend, dass jedenfalls unter gleichzeitiger Auferlegung einer Sicherheitsleistung die beantragte einstweilige Verfügung hinsichtlich der Eigentumswohnung in U***** erlassen werden könne. Die Gefährdung der Einbringlichkeit der Ansprüche der Klägerin sei bescheinigt. Der Verfügungsantrag hinsichtlich der Liegenschaft in S***** sei allerdings abzuweisen, weil die Klägerin nicht behauptet habe, dass auch das im Rechtshilfeverfahren zu 34 Hs 40/02 des Landesgerichts Innsbruck auf dieser Liegenschaft einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot vor der Aufhebung stehe oder sonst keinen ausreichenden Schutz biete.

Das Rekursgericht gab dem gegen den abweisenden Teil dieses Beschlusses erhobenen Rekurs der Klägerin Folge und bewilligte die sicherungsweise Eintragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots auch auf der Liegenschaft in S*****, und zwar gegen Erlag einer Sicherheitsleistung von 100.000 EUR. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Auch hinsichtlich dieser wesentlich wertvolleren Liegenschaft bestehe die Gefahr, dass sie die Beklagte veräußern oder belasten werde, um eine Exekutionsführung der Klägerin zu vereiteln. Es spreche auch sehr viel dafür, dass die Beklagte von einer Bedenklichkeit der Gelder für die Anschaffung der Liegenschaft in S***** ausgehen habe müssen, habe doch ihr Ehemann als Buchhalter bloß ein Monatseinkommen von 30.000 S bezogen. Von einem völligen Misslingen der Bescheinigung des klägerischen Anspruchs könne daher nicht gesprochen werden. Der vom Erstgericht vertretenen Ansicht, dass das im Zuge des Rechtshilfeverfahrens betreffend das in Belgien geführte Strafverfahren gegen den Ehemann der Beklagten erlassene Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft in S***** der Klägerin das Rechtschutzinteresse für die begehrte einstweilige Verfügung nehme, könne nicht beigepflichtet werden. Denn die im Strafverfahren erlassene einstweilige Verfügung diene nicht der Sicherung eines Anspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten, sondern der Sicherung des Anspruchs des Staates auf Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB sowie des Anspruchs auf Verfall nach § 20b StGB. Das begehrte Verfügungsverbot sei daher auch hinsichtlich der Liegenschaft in S***** zu erlassen. Es sei aber wegen der nicht ausreichenden Bescheinigung des Anspruchs der Vollzug der einstweiligen Verfügung gemäß § 390 EO vom Erlag einer Sicherheitsleistung durch die Klägerin abhängig zu machen. Eine Sicherheitsleistung in Höhe von etwa 15 % des seinerzeitigen Kaufpreises erscheine angemessen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage fehle, ob ein in einem Strafverfahren bereits erlassenes richterliches Verfügungsverbot über eine Liegenschaft dem Anspruchswerber im Zivilprozess das Rechtschutzinteresse für ein solches Verfügungsverbot nehme.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Beklagten ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Er ist aber nicht berechtigt.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB ist derjenige, der eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen und dadurch Vermögensvorteile erlangt hat, zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der dabei eingetretenen unrechtmäßigen Bereicherung zu verurteilen. Gemäß § 20 Abs 4 StGB gilt dies auch für jemanden, der durch die mit Strafe bedrohte Handlung eines anderen unmittelbar und unrechtmäßig bereichert worden ist. § 20 StGB knüpft - unabhängig vom Verschulden - an die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung an, setzt daher keinen Schuldspruch wegen dieser Tat voraus und bezweckt die "Entreicherung", das heißt, die eingetretene Bereicherung rückgängig zu machen. Hiebei kommt es nicht auf die Identität des durch oder für die rechtswidrige Handlung erlangten Vermögensbestandteils mit dem nun vorhandenen Vermögen an, sondern lediglich auf die eingetretene Vermögensvermehrung (Foregger/Fabrizy StGB8, § 20 Rz 1). Die Bereicherung ist nach Abs 4 nicht nur beim Täter der strafbaren Handlung abzuschöpfen, sondern auch bei einem anderen, dem der durch die strafbare Handlung erlangte Vermögensvorteil vom Täter zugewendet wurde und der dadurch unmittelbar und unrechtmäßig bereichert wurde. § 144a StPO sieht vor, dass der Untersuchungsrichter auf Antrag des Staatsanwalts zur Sicherung der Abschöpfung der Bereicherung eine einstweilige Verfügung zu erlassen hat, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Für diese einstweilige Verfügung gelten subsidiär die Bestimmungen der Exekutionsordnung über einstweilige Verfügungen sinngemäß. Als Sicherungsmittel kommt gemäß § 144a Abs 2 Z 4 StPO unter anderem das gerichtliche Verbot der Veräußerung, Belastung oder Verpfändung von Liegenschaften oder Rechten, die in einem öffentlichen Buch eingetragen sind, in Betracht. Gemäß § 144a Abs 4 StPO ist in der einstweiligen Verfügung ein Geldbetrag zu bestimmen, durch dessen Erlag die Vollziehung der Verfügung gehemmt wird. Nach dem Erlag ist die Verfügung auf Antrag des Betroffenen insoweit aufzuheben. Die einstweilige Verfügung ist gemäß § 144a Abs 5 StPO auch aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass die Abschöpfung der Bereicherung (oder der Verfall) aus einem der in den §§ 20a Abs 2 und 20c StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde. Gemäß § 58 Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz (ARHG) ist eine einstweilige Verfügung im Sinne des § 144a StPO zu befristen, wenn sie im Rahmen der Rechtshilfe einer ausländischen Behörde erfolgt. Gegen den Beschluss, mit dem über die einstweilige Verfügung oder deren Aufhebung entschieden wird, steht dem Staatsanwalt, dem Beschuldigten und den von ihrer Erlassung sonst Betroffenen (§ 444) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu). Gemäß § 444 StPO zählen zu den "sonst Betroffenen" Personen, die ein Recht auf die vom Verfall oder von der Einziehung bedrohten Vermögenswerte oder Gegenstände haben oder ein solches Recht geltend machen, die für Geldstrafen oder für Kosten des Strafverfahrens haften oder die, ohne selbst beschuldigt oder angeklagt zu sein, von der Abschöpfung der Bereicherung (vom Verfall oder von der Einziehung) bedroht sind. Ist im Fall einer Abschöpfung der Bereicherung nach § 20 StGB dem durch die strafbare Handlung Geschädigten eine Entschädigung zwar rechtskräftig zuerkannt, aber noch nicht geleistet worden, so hat der Geschädigte das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Geldbetrag befriedigt werden.

Aus letzterer Bestimmung ergibt sich zwar, dass eine einstweilige Verfügung nach § 144a StPO im Ergebnis dem Geschädigten nützen kann. Dieser Begleiteffekt eines solchen Vorgehens des Strafgerichts ist vom Gesetzgeber keineswegs unerwünscht (15 Os 8/01). Zunächst wird aber die einstweilige Verfügung (nur) zur Sicherung der Ansprüche auf Abschöpfung (oder Einziehung) erlassen. Zu diesem Zeitpunkt kommt es auf die Möglichkeit künftiger Adhäsionserkenntnisse nicht an (5 Ob 135/03v = NZ 2004, 216). Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO ist die Republik Österreich der gefährdeten Partei gleich zuhalten, weil mit der einstweiligen Verfügung zu ihren Gunsten abzuschöpfende (oder für sie als verfallen zu erklärende) Vermögenswerte gesichert werden sollen (SZ 73/187). Dem Beschuldigten oder dem sonst durch die Begehung der Straftat unrechtmäßig Bereicherten (§ 20 Abs 4 StGB) kommt hinsichtlich der Wirkung einer gemäß § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung jene Rechtsstellung zu, von der bei gemäß § 379 EO bewilligten einstweiligen Verfügung der Gegner der gefährdeten Partei betroffen ist (SZ 67/110; 1 Ob 41/95). Im vorliegenden Sicherungsverfahren nach § 379 EO ist zwar auch die (nach den Behauptungen der Klägerin) - bereicherte - Mittäterin die Gegnerin der gefährdeten Partei. Letztere ist aber im Unterschied zur einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht die Republik Österreich, sondern die Klägerin Geschädigte und Privatgläubigerin. Sie hat in einem Verfahren nach § 144a StPO - ungeachtet des sich aus § 373b StPO möglicherweise ergebenden günstigen Nebeneffekts für sie - keine Beteiligtenstellung. Die Durchsetzung des Anspruchs nach § 373b StPO kommt derzeit (noch) nicht in Frage. Dieser Anspruch setzt nämlich voraus, dass das Strafgericht bereits auf Abschöpfung der unrechtmäßigen Bereicherung erkannt und der Bund den Geldbetrag vereinnahmt hat (1 Ob 543/94). Dass dies im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz bereits geschehen sei, wurde weder festgestellt noch behauptet. Die Klägerin ist in ihren Vermögensrechten durch die strafgerichtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bedroht. Sie fällt daher nicht unter die im Sinn des § 144a StPO (§ 444 StPO) Betroffenen, weshalb sie weder auf die Erlassung der einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO noch auf deren Aufhebung Einfluss nehmen kann. Sie kann sich auch nicht gegen die Dauer der in § 58 ARHG zwingend vorgeschriebenen Befristung und insbesondere nicht gegen deren Ablauf und das Unterbleiben einer Verlängerung zur Wehr setzen. Die Aufhebung der gemäß § 144a StPO erlassenen einstweiligen Verfügung ist zwar an enge Voraussetzungen geknüpft: Gemäß § 144a Abs 5 StPO ist die einstweilige Verfügung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung wegfallen, insbesondere auch wenn anzunehmen ist, dass die Abschöpfung der Bereicherung (oder der Verfall) aus einem der in § 20a Abs 2 (und § 20c) StGB erwähnten Gründe unterbleiben werde. Dennoch könnte die Klägerin nicht verhindern, dass die vom Rechtshilfegericht gesetzte Frist (nach der von der Beklagten vorgelegten Kopie des Beschlusses vom 25. 6. 2003, 34 Hs 40/02-23, war dies der 1. 5. 2004) abläuft oder dass das Strafgericht vom Vorliegen eines Aufhebungsgrunds - sei es zu Recht oder zu Unrecht - ausgeht und die einstweilige Verfügung gemäß § 144a Abs 5 StPO aufhebt. In Frage käme hier etwa der Wegfall der Verdachtslage gegen den Ehemann der Beklagten in dem in Belgien geführten Strafverfahren, die Grundlage der Erlassung der (zweiten) einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO war. Die Klägerin könnte den Aufhebungsbeschluss nicht bekämpfen. Ein entsprechender Sicherungsantrag nach § 378 EO könnte vor allem deshalb zu spät kommen, weil die Klägerin von einem solchen Beschluss nicht verständigt werden muss.

Aus § 392 EO ist zwar abzuleiten, dass Provisorialmaßnahmen auf die zur Sicherung des Anspruchs Unumgänglichen zu beschränken sind (10 Ob 172/98m). Der Umstand, dass Versuche des Beschuldigten bzw des von der Erlassung der einstweiligen Verfügung sonst Betroffenen, die Liegenschaft seinen Gläubigern wie insbesondere dem Geschädigten durch Verkauf oder Verpfändung als Sicherungsobjekt für ihre Ansprüche zu entziehen oder die Liegenschaften zu entwerten, während des aufrechten Bestands eines nach § 144a StPO verfügten Belastungs- und Veräußerungsverbots zum Scheitern verurteilt sind, bedeutet aber nicht, dass diese Ansprüche durch eine solche Verfügung des Strafgerichts in gleicher Weise abgesichert sind wie durch eine einstweilige Verfügung nach den §§ 378 ff EO. Gläubiger des von einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO Betroffenen könnten ohne Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 379 EO nicht verhindern, dass der von einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO Betroffene nach deren Aufhebung, von der die Gläubiger nicht verständigt werden müssen, unverzüglich Handlungen setzt, wodurch die Hereinbringung der Geldforderung vereitelt oder erheblich erschwert würde. Die Gefahr, dass die Beklagte die Liegenschaft bei der ersten sich bietenden Gelegenheit veräußert oder allenfalls derart belastet, dass die Klägerin in diese nicht mehr erfolgreiche Exekution führen kann, wenn sie mit ihrem Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten durchdringt, wurde vom Rekursgericht als bescheinigt angenommen. Dieser Gefahr kann die Klägerin aber nur dadurch wirksam begegnen, dass nicht nur zur Sicherung des Abschöpfungsanspruchs des Bundes, sondern auch zur Sicherung ihres eigenen privatrechtlichen Anspruchs ein gerichtliches Belastungs- und Veräußerungsverbot auf der Liegenschaft verbüchert wird. Ein nach § 144a StPO erlassenes Belastungs- und Veräußerungsverbot steht daher dem Rechtsschutzinteresse eines Privatgläubigers des von einer solchen einstweiligen Verfügung Betroffenen an der Erlassung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots nach § 379 EO nicht entgegen.

Dieses Ergebnis entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung, dass ein grundbücherlich eingetragenes (rechtsgeschäftliches) Belastungs- und Veräußerungsverbot die Eintragung eines weiteren solchen Verbots nicht hindert. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot verpflichtet den Belasteten zur Unterlassung einer Verfügung über die Sache und stellt damit nicht eine Belastung der Liegenschaft, sondern eine Eigentumsbeschränkung dar. (SZ 43/102; 5 Ob 111/87 = EvBl 1988/133 [zustimmend Hofmeister 168]; Feil, Grundbuchsgesetz3 119). Diese bietet aber einem Gläubiger nur so lange Schutz, so lange das Verbot aufrecht ist. Da die Klägerin keinen Einfluss darauf hat, wann das strafgerichtlich verfügte Belastungs- und Veräußerungsverbot wegfällt und die Gefahr besteht, dass sie von der Aufhebung des Verbots nicht rechtzeitig erfährt, um sofort eine einstweilige Verfügung nach § 379 EO und die grundbücherliche Eintragung eines solchen Verbots in unmittelbarem Anschluss an die Löschúng des strafgerichtlichen Verbots zu erwirken, kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass ihre allfälligen Ansprüche derzeit ohnehin entsprechend abgesichert seien.

Gegen die vom Rekursgericht festgesetzte Höhe der Sicherheitsleistung bringt die Beklagte in ihrem Revisionsrekurs nur vor, dass diese im vollen Umfang des geltend gemachten Klageanspruchs samt den voraussichtlichen Kosten und Zinsen festzusetzen sei. Da aber die Kaution lediglich zur Sicherstellung des dem Gegner für den Fall, dass sich die einstweilige Verfügung als unberechtigt erweisen sollte, entstehenden Ersatzansprüche und der Kosten dient und überhaupt noch nicht abzuschätzen ist, ob und in welcher Höhe der Beklagten durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung ein Schaden entstehen wird, besteht für eine Sicherheitsleistung in Höhe des Klagebegehrens kein Anlass (RIS-Justiz RS0005453). Mit der vom Rekursgericht auferlegten Sicherheitsleistung ist dem Schutzbedürfnis der Beklagten, die in ihren Lebensverhältnissen durch die einstweilige Verfügung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, nach dem derzeitigen Verfahrensstand zur Genüge Rechnung getragen.

Die Entscheidung des Rekursgerichts ist daher insgesamt zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 393 Abs 1 EO und hinsichtlich der Beklagten auf den §§ 402 Abs 4, 78 EO, §§ 40 und 52 Abs 1 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte