Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: unterlassene Parteienvernehmung), den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15, 7/74, 5/116 mwN ua). Im Übrigen wäre darauf hinzuweisen, dass dem Kläger durch das Unterbleiben seiner Einvernahme als Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO), nicht entzogen wurde. Auch Art 6 MRK verpflichtet das staatliche Gericht nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, etwa dazu, in jedem Fall die Parteienvernehmung durchzuführen (10 ObS 44/04z mwN ua; RIS-Justiz RS0074938).
Die Varizenerkrankung (Krampfadern) des Klägers ist unter keine der in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten "abstrakten" Berufskrankheiten zu subsumieren. Das Vorliegen einer konkreten Berufskrankheit gemäß § 92 Abs 3 B-KUVG ist nicht im gerichtlichen Verfahren feststellbar (vgl SSV-NF 1/30, 2/36 ua).
Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.
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