OGH 10ObS183/04s

OGH10ObS183/04s14.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Hon. Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und DDr. Wolfgang Massl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Partei Werner T*****, Busfahrer, *****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, wegen Feststellung und Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2004, GZ 7 Rs 123/04s-29, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Ein bereits in der Berufung geltend gemachter Mangel des Verfahrens erster Instanz (hier: unterlassene Parteienvernehmung), den das Berufungsgericht verneint hat, kann nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 11/15, 7/74, 5/116 mwN ua). Im Übrigen wäre darauf hinzuweisen, dass dem Kläger durch das Unterbleiben seiner Einvernahme als Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO), nicht entzogen wurde. Auch Art 6 MRK verpflichtet das staatliche Gericht nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, etwa dazu, in jedem Fall die Parteienvernehmung durchzuführen (10 ObS 44/04z mwN ua; RIS-Justiz RS0074938).

Die Varizenerkrankung (Krampfadern) des Klägers ist unter keine der in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten "abstrakten" Berufskrankheiten zu subsumieren. Das Vorliegen einer konkreten Berufskrankheit gemäß § 92 Abs 3 B-KUVG ist nicht im gerichtlichen Verfahren feststellbar (vgl SSV-NF 1/30, 2/36 ua).

Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO liegt im Hinblick auf die eindeutige Gesetzeslage und die Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht vor. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.

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