Spruch:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungswidrigkeit des § 5j KSchG (GZ G 52/04) unterbrochen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger begehrt, gestützt auf § 5j KSchG die Zahlung von EUR
12.500 sA mit der Begründung, er sei aufgrund der Zusendungen der beklagten Partei der Meinung gewesen, tatsächlich einen Gewinn erhalten zu haben.
Die Beklagte bestritt und wendete ein, für den Kläger sei, für wie jeden verständigen durchschnittlichen kritischen Verbraucher, nach aufmerksamem Durchlesen der Unterlagen unmissverständlich klar gewesen, dass er nur an einem Gewinnspiel teilgenommen habe und damit nur die Chance auf einen gewissen Geldbetrag habe. Aufgrund intensiver Medienberichterstattungen (nahezu wöchentliche Kronenzeitungsberichte) sowie vielfältiger Aufklärungsarbeit institutioneller Verbraucherschützer wisse mittlerweile jeder halbwegs verständige Verbraucher, dass mit solchen Zusendungen, kein bereits feststehender Gewinn versprochen werde.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. § 5j KSchG stelle nach seinem Wortlaut auf dem Eindruck der Zusicherung eines Preises ab, enthalte aber nicht das Erfordernis, dass der Verbraucher tatsächlich getäuscht wurde.
Die Revision ließ das Oberlandesgericht Wien mit der Begründung zu, der Oberste Gerichtshof habe zur Frage, ob eine intensive Medienberichterstattung Auswirkungen auf das objektive Verständnis der Verbraucher von derartigen Gewinnzusagen habe, noch nicht Stellung genommen.
Strittig ist daher unter anderem die Frage, ob der Anspruch auf Auszahlung des Gewinnes auch solchen Verbrauchern zusteht, die den wahren Inhalt der Sendung durchschaut haben.
Beim Verfassungsgerichtshof ist derzeit eine Beschwerde gemäß Art 140 B-VG wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 5j KSchG anhängig. In dieser zu GZ G 52/04 anhängigen Beschwerde wurde neben dem Antrag auf Aufhebung des § 5j KSchG in seiner Gesamtheit wegen Verfassungswidrigkeit auch ein Antrag gemäß Art 140 Abs 7 B-VG gestellt, wonach der Verfassungsgerichtshof aussprechen möge, dass § 5j KSchG auch auf schon bisher verwirklichte Tatbestände nicht anzuwenden ist.
Es ist nicht auszuschließen, dass der Verfassungsgerichtshof tatsächlich eine allfällige Aufhebung dieser Bestimmung nicht auf den Anlassfall beschränken wird.
In analoger Anwendung des § 190 ZPO (vgl 3 Ob 64/02m; auch 2 Ob 162/04v) war das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Anfechtung des § 5j KSchG zu unterbrechen.
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