Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht ist ohnedies mit der herrschenden Lehre und Rechtsprechung (Reischauer in Rummel³ § 1336 ABGB Rz 18;
Schwimann/Harrer ABGB² VII § 1336 Rz 35; RIS-Justiz RS0032195;
zuletzt die dieses Verfahren betreffende Entscheidung 8 ObA 21/04b) davon ausgegangen, dass den beklagten Schuldner die Behauptungs- und Beweislast dafür trifft, dass die Konventionalstrafe unbillig hoch ist. Das Berufungsgericht ist auch davon ausgegangen, dass in jenen Fällen, in denen - wie hier - die Höhe des tatsächlich erlittenen Schadens nicht erwiesen wurde, der wirkliche Schaden als Mäßigungskriterium unberücksichtigt zu bleiben hat (RIS-Justiz RS0029825). Das Berufungsgericht hat sämtliche von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien zur Beurteilung, ob und welchem Umfang die vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig ist, berücksichtigt (vgl dazu RIS-Justiz RS0029967; zuletzt 8 ObA 21/04b). Die immer nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Ausübung des Mäßigungsrechtes stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar (8 ObA 58/03t). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes ist nicht ersichtlich.
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