OGH 1Ob10/04h

OGH1Ob10/04h23.11.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller Johann K***** und Maria K*****, vertreten durch DDr. Heinz Mück, Dr. Peter Wagner, Dr. Walter Müller und Dr. Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, wider den Antragsgegner Wasserverband Fernwasserversorgung *****, wegen Festsetzung der Entschädigung gemäß § 117 Abs 4 WRG infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 7. November 2003, GZ 15 R 124/03s-18, womit der Rekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mauthausen vom 30. Dezember 2002, GZ 1 Nc 10039/02d-12, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Zugunsten einer Brunnenanlage des Antragsgegners wurden mit Bescheid des Landeshauptmanns zu Lasten der Grundstücke der Antragsteller verschiedene Benützungsverbote erlassen. Für diese Einschränkung ihres Eigentumsrechts wurde den Antragstellern eine jährliche Entschädigung von EUR 3.485,40 zugesprochen.

Mit ihrem am 6. 5. 2002 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrten die Antragsteller, den Antragsgegner zur Leistung einer angemessenen Entschädigung zu verhalten, mindestens ihn aber zur Leistung eines Entschädigungsbetrags von EUR 202.353,87 und zusätzlich zur Leistung einer nach dem Verbraucherpreisindex wertgesicherten jährlichen Entschädigung von EUR 1.816,82/ha und Jahr zu verpflichten. Die gravierenden Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten ihrer Liegenschaft rechtfertigten - wie sich aus einem Sachverständigengutachten ergebe - die begehrte jährliche Ausgleichszahlung. Hiezu komme die Minderung des Verkehrswerts der von der Schutzgebietsanordnung betroffenen Grundstücksflächen von rund 30 %, die die begehrte Einmalzahlung rechtfertige. Nach Erörterung der in Frage kommenden Sachverständigen und Einholung entsprechender Vorschläge der Parteien bestellte das Erstgericht als Sachverständige zwei Personen, darunter einen Universitätsprofessor. Der Antragsgegner sprach sich gegen die Bestellung zweier anstelle bloß eines Sachverständigen aus, weil dies zu einer Verteuerung und "Verkomplizierung" des Verfahrens führe. Nur in besonderen Fällen seien zwei Sachverständige zu bestellen und eine derartige Notwendigkeit könne sich erst im Verlauf des Verfahrens ergeben. Aus einer vom Erstgericht eingeholten Stellungnahme ergibt sich, dass die beiden Sachverständigen zum hier relevanten Themenkreis schon früher zusammengearbeitet haben und ein Sachverständiger den praxisbezogenen Aufgabenbereich abdecke, während der Universitätsprofessor die komplizierte Auswertung der Bodendaten mittels eines von ihm selbst entwickelten EDV-Programms vornehme. Das Gericht zweiter Instanz wies den gegen den Bestellungsbeschluss erhobenen Rekurs des Antragsgegners als unzulässig zurück. § 117 Abs 6 WRG verweise auf § 24 Abs 1 EisbEG und dieser wieder auf die Grundsätze des Verfahrens außer Streitsachen. Im Außerstreitverfahren seien grundsätzlich auch verfahrensleitende Anordnungen anfechtbar, soweit dadurch die Rechtsstellung des Beteiligten gefährdet sei. Die Berührung bloß wirtschaftlicher, ideeller oder sonstiger Interessen genüge nicht. Die Sammlung des Prozessstoffes könne nur dann die Rechtssphäre einer Partei berühren, wenn zuwenig Beweise aufgenommen werden, nicht aber dann, wenn das Gegenteil der Fall sei. Damit werde nur die wirtschaftliche Sphäre der Partei unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie getroffen. Eine allenfalls unnötig verbreiterte und vertiefte Entscheidungsgrundlage begründe keine Beschwer der Partei. Diese habe im amtswegigen Verfahren keinen Rechtsanspruch, Beweisaufnahmen zu verhindern. Auch sei vom Obersten Gerichtshof wiederholt die Anwendung der Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO im außerstreitigen Verfahren betont worden, allerdings andererseits die Auffassung vertreten, dass dort zwar gegen die Auswahl des Sachverständigen kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei, wohl aber dagegen, dass überhaupt ein Sachverständiger bestellt werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig. Das Rekursgericht hat zutreffend aufgezeigt, dass die oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob gegen die Bestellung eines Sachverständigen ein Rechtsmittel erhoben werden kann, uneinheitlich ist (siehe hiezu insbesondere 4 Ob 171/03f mwH; RIS-Justiz RS0006284; RS0040607). Zu dieser Judikaturdivergenz hat der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 6 Ob 267/00d und 6 Ob 329/00a ausführlich Stellung genommen und dargestellt, dass eine gesonderte Anfechtung der Sachverständigenbestellung auch im Außerstreitverfahren ausnahmslos ausgeschlossen sei. Hiezu kommt im hier zu beurteilenden Fall, dass sich der Revisionsrekurswerber nicht gegen die Bestellung eines Sachverständigen schlechthin ausspricht, sondern sich nur dadurch beschwert erachtet, dass vom Erstgericht deren zwei beauftragt wurden. Nach völlig unstrittiger Rechtsprechung haben die Rechtsmittelbeschränkungen des § 366 ZPO auch für das außerstreitige Verfahren Anwendung zu finden (RIS-Justiz RS0040730). Gemäß § 366 Abs 2 ZPO ist aber unter anderem gegen die Entscheidung über die Anzahl der zu bestellenden Sachverständigen ein Rechtsmittel überhaupt ausgeschlossen.

Einer weiteren Vertiefung dieser Ausführung bedarf es deshalb nicht, weil ab 1. 1. 2005 das neue Außerstreitgesetz und insbesondere dessen § 45 in Geltung stehen werden, nachdem verfahrensleitende Beschlüsse, soweit nicht ihre selbstständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache bekämpfbar sind. Eine Entscheidung, ob die Bestellung zweier Sachverständiger nötig und zielführend ist, könnte der erkennende Senat mangels Tatsachensubstrats nicht treffen, weil der erstinstanzliche Beschluss vom Rekursgericht keiner materiellen Überprüfung unterzogen wurde. Für die Zukunft kommt aber der zu lösenden Rechtsfrage in Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Änderung der Rechtslage keine erhebliche Bedeutung für die Rechtssicherheit und die Rechtsentwicklung mehr zu.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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