OGH 15Os116/04

OGH15Os116/0421.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andreas P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz erster Fall, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 1. Juli 2004, GZ 38 Hv 32/04a-16, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteils wurde Andreas P***** (zu A./1. und 2.) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Satz erster Fall, 15 StGB und (zu B./) des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er

A./ fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern

1./ weggenommen und zwar am 10. und 11. September 2003 in Brunn am Gebirge Michael G***** in drei Angriffen 25 Europaletten im Wert von ca. 200 Euro;

2./ wegzunehmen versucht und zwar am 29. März 2003 in Breitenfurt Verfügungsberechtigten der Firma W***** 20 Aluminiumbordwände im Wert von 400 Euro;

B./ am 10. und 11. September 2003 in Brunn am Gebirge eine falsche inländische öffentliche Urkunde, nämlich das nachgemachte KFZ-Kennzeichen ***** durch Verwendung auf seinem nicht zum Verkehr zugelassenen PKW im Zuge des Abtransports der zu A./ genannten Gegenstände im Rechtsverkehr zum Beweis der ordnungsgemäßen Zulassung des PKW gebraucht.

Dagegen richtet sich die - ausdrücklich den Schuldspruch zu A./1. bekämpfende - auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider war das Erstgericht nicht verhalten, darzulegen, warum es die Aussage des Zeugen Reinhard B***** über die näheren Umstände des vom Angeklagten vor der Sicherheitsbehörde zu A./1. abgelegten Geständnisses für glaubwürdig angesehen hat. Abgesehen davon, dass das Schöffengericht seine Feststellungen in erster Linie auf die Erhebungsergebnisse und Zeugenaussagen gestützt und nur zur Illustration auch auf das - später widerrufene - Geständnis des Beschwerdeführers verwiesen hat (US 6 f), ist der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit von Zeugen auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher grundsätzlich einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen (Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 5 E 5a; 13 Os 12/97). Die Aufrichtigkeit des Zeugen angeblich ernsthaft in Frage stellende, gleichwohl unerörtert gebliebene Tatumstände hat die Mängelrüge aber - aus dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit - nicht dargetan (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f; 13 Os 96/96; 13 Os 94/00).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Hinweis auf die - vom Zeugen B***** angebene, mit der Aktenlage aber nicht in Einklang stehende - Zeit, die der Angeklagte bei der Sicherheitsbehörde verbracht habe, und mit den Behauptungen, aus der Aussage des Zeugen L***** ergebe sich, dass der Angeklagte sein Vernehmungsprotokoll vor Unterschriftsleistung nicht durchgelesen habe und dass im Zuge der Vernehmung die Untersuchungshaft thematisiert wurde, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu erzeugen.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde ohne inhaltliche Kritik an den Schuldspruchfakten A./2. und B./ die Aufhebung des gesamten Urteils begehrt, mangelt es ihr an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung, wodurch sie sich auch in diesem Umfang beschwert erachtet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teil als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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