Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Soweit sich die Revisionswerberin auf die zu 10 ObS 88/94 ergangene Entscheidung bezieht, erkennt sie selbst, dass darin die Frage eines allfälligen Ausschließungsgrundes behandelt und - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 20 Z 4 JN - die Auffassung vertreten wurde, dass Ausgeschlossenheit nur vorliegt, wenn der erkennende Richter in derselben Sache als Parteienvertreter tätig war. Eine derartige Konstellation liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Vorinstanzen haben sich auch nur mit der Frage der vom Kläger behaupteten Befangenheit der als Mitglied des Schiedsgerichts nominierten Rechtsanwältin befasst. Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Befangenheit begründe einen Aufhebungsgrund im schiedsgerichtlichen Verfahren iSd § 595 Abs 1 ZPO, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
2. Die Revisionswerberin zieht auch nicht in Zweifel, dass ein Schiedsrichter gemäß § 586 Abs 1 ZPO grundsätzlich aus denselben Gründen abgelehnt werden kann, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Dies hat insbesondere für die Beurteilung einer Befangenheit iSd § 19 Z 2 JN zu gelten. Nach herrschender Auffassung ist ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, wobei schon die Besorgnis genügt, dass bei der Entscheidung des Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten (siehe nur Mayr in Rechberger2 § 19 JN Rz 4 mit Judikaturnachweisen). Es besteht keine Veranlassung, diese Grundsätze im schiedsrichterlichen Verfahren nicht anzuwenden, sodass auch hier stets im Einzelfall zu prüfen ist, ob hinsichtlich eines Schiedsrichters bei objektiver Beurteilung die Besorgnis entstehen kann, dieser könnte durch unsachliche psychologische Motive an einer unvoreingenommenen Beurteilung gehindert sein.
3. Aktenwidrig ist die Revisionsbehauptung, die Schiedsrichterin habe die beklagte Partei bisher erst zweimal (rechtsfreundlich) vertreten. Vielmehr haben die Vorinstanzen festgestellt, dass die beklagte Partei seit mindestens acht Jahren in allen anderen streitigen und außerstreitigen Rechtssachen als Arbeitsrechtssachen die erwähnte Rechtsanwältin beauftragt, die - abgesehen von Vertretungen in Exekutionssachen und Rechtsauskünften - für die beklagte Partei im Jahr ungefähr zwei bis drei Verfahren abwickelt; etwa 5 % ihrer Tätigkeit betreffen Angelegenheiten, in denen sie eine der beiden Gesellschafterinnen der beklagten Partei vertritt. Soweit das Berufungsgericht unter diesen Umständen zur Auffassung gelangt ist, dass darin ein derartiges Naheverhältnis zur Revisionswerberin liegt, das die Besorgnis einer Befangenheit iSd § 19 Z 2 JN begründet, so kann darin eine erhebliche Fehlbeurteilung, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, nicht erblickt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)