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§ 586 ZPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Dritter Titel

Bildung des Schiedsgerichts Zusammensetzung des Schiedsgerichts

§ 586.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter frei vereinbaren. Haben die Parteien jedoch eine gerade Zahl von Schiedsrichtern vereinbart, so haben diese eine weitere Person als Vorsitzenden zu bestellen.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so sind drei Schiedsrichter zu bestellen.