Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
An den maßgeblichen Umständen, die im Sicherungsverfahren zur Abweisung des Sicherungsantrags geführt haben (zur Begründung siehe den dort ergangenen Beschluss 4 Ob 83/03i), ist im Hauptverfahren - entgegen den Ausführungen des Klägers - auch dadurch keine Änderung eingetreten, dass nunmehr feststeht, dass zumindest ein Absolvent der von den Beklagten durchgeführten Vorbereitungskurse (von bisher insgesamt etwa 15-20 Teilnehmern) die Pharmareferentenprüfung nicht bestanden hat. Nach Auffassung der Vorinstanzen wird nämlich die beanstandete Ankündigung ("Sie schaffen die Pharmareferentenprüfung! Mit uns garantiert!") von den angesprochenen Verkehrskreisen - nach dem Maßstab eines mündigen Kursinteressenten - nicht als Tatsachenbehauptung dahin verstanden, sämtliche bisherige Teilnehmer an Kursen der Beklagten hätten die Prüfung erfolgreich absolviert. Auf die Wahrheit einer derartigen Tatsachenbehauptung kommt es damit für die Zulässigkeit des Werbeslogans nicht an.
Die Frage, wie die angesprochenen Verkehrskreise eine Werbeaussage verstehen und ob sie demnach zur Irreführung geeignet ist, hat im Übrigen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (MR 1995, 233 - Inseratenpreisliste; MR 2000, 321 - Halbjahres-Abonnement; ÖBl-LS 2001/122 - Wiener Werkstätten; 4 Ob 27/03d uva).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)