OGH 6Ob75/04d

OGH6Ob75/04d24.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Kalivoda und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne E*****, vertreten durch Dr. Edmund Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, gegen die beklagte Partei Franz E*****, vertreten durch Dr. Wulf Sieder, Rechtsanwalt in Enns, wegen Unterhalts, über die "Revision" der beklagten Partei 1. gegen den Beschluss und das Teilurteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2003, GZ 1 R 248/03v-44, womit die Nichtigkeitsberufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 6. Jänner 2003, GZ 17 C 72/02i-16, verworfen und über die Berufung der klagenden Partei das Urteil in der Hauptsache als Teilurteil bestätigt wurde, sowie 2. gegen das Endurteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2003, GZ 1 R 357/03y-45, womit über die Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 19. September 2003, GZ 17 C 72/02i-38, idF des Berichtigungsbeschlusses ON 39, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die als Rekurse zu behandelnde Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 374,76 EUR (darin 62,46 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rechtsmittelbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 19. 6. 2001 rechtskräftig geschieden. Die Frau hatte während aufrechter Ehe zu 17 C 39/00h des Bezirksgerichtes Steyr eine auf die Bezahlung eines Unterhaltsrückstands und des laufenden Unterhalts gerichtete Klage eingebracht. Mit dem rechtskräftigen Urteil vom 9. 7. 2001 wurde der Beklagte für schuldig erkannt, der Klägerin 1. einen Unterhaltsrückstand von 7.114,25 S für die Zeit vom 1. 7. 1997 bis 31. 12. 1999, 2. einen Unterhaltsrückstand von 62.676 S für die Zeit vom 1. 2. 2000 bis 31. 1. 2001 und 3. ab 1. 2. 2001 einen laufenden Unterhalt von 175,50 S monatlich über den laufend geleisteten Unterhalt von S 7.200 hinaus zu bezahlen. Für den unter P 2. genannten Unterhaltsrückstand war nach den getroffenen Feststellungen der Umstand wesentlich, dass der Beklagte im Jänner und Februar 2000 eine gesetzliche Abfertigung (374.378,46 S) und eine freiwillige Abfertigung (475.207,18 S) ausbezahlt erhalten hatte. Das Prozessgericht wies ferner in seinem Spruch der Unterhaltsentscheidung ein nicht näher bezeichnetes Unterhaltsmehrbegehren ab.

Mit der am 19. 6. 2002 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 1. 2. 2000 bis 31. 1. 2001 zusätzlich die Bezahlung eines Unterhaltsrückstands von 4.576,50 EUR (P 1. des Klagebegehrens), ferner einen Unterhaltsrückstand von 6.233,26 EUR für die Zeit vom 1. 8. 2001 bis 30. 6. 2001 (richtig: 2002) und einen laufenden monatlichen Unterhalt von 601 EUR ab 1. 8. 2002. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass im Vorprozess nur "ein Teil des Unterhaltsanspruchs klagsgegenständlich war". Unter Hinzurechnung des aliquoten Anteils der gesetzlichen Abfertigung (aufgeteilt auf 12 Monate) und der freiwilligen Abfertigung (aufgeteilt auf 146,66 Monate) habe das monatliche Einkommen des Beklagten in der Zeit von Februar 2000 bis Jänner 2001 53.548 S betragen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte im Wesentlichen das Prozesshindernis der entschiedenen Sache auf Grund der Entscheidung im Vorprozess ein.

Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren zur Gänze mit der wesentlichen Begründung ab, dass über den Unterhaltsanspruch schon im Vorprozess rechtskräftig abgesprochen worden sei. Diese Entscheidung wurde teils vom Berufungsgericht (mit dem Aufhebungsbeschluss ON 12 hinsichtlich des laufenden Unterhalts und des Unterhaltsrückstands für die Zeit vom 1. 8. 2001 bis 30. 6. 2002), teils mit dem Aufhebungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. 6. 2003, 6 Ob 46/03p (hinsichtlich des Unterhaltsrückstands für die Zeit vom 1. 2. 2000 bis 31. 1. 2001), insgesamt also zur Gänze, zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgehoben.

Im zweiten Rechtsgang fällte das Erstgericht zwei Entscheidungen:

I. Mit Urteil vom 6. 1. 2003 (ON 16) verurteilte das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung eines Unterhaltsrückstands von 5.896 EUR für die Zeit vom 1. 8. 2001 bis 30. 6. 2002 und zu einem laufenden monatlichen Unterhaltsbeitrag von 536 EUR ab 1. 7. 2002 und wies die Mehrbegehren ab.

II. Mit Urteil vom 19. 9. 2003 (ON 38) idF des Berichtigungsbeschlusses vom 30. 9. 2003 (ON 39) verurteilte das Erstgericht den Beklagten zur Bezahlung eines Unterhaltsrückstands von 2.166,66 EUR für die Zeit vom 1. 2. 2000 bis 31. 1. 2001 und wies das Mehrbegehren ab.

Gegen das erstinstanzliche Urteil ON 16 erhoben beide Parteien Berufungen (ON 20 und 30), gegen das Urteil ON 38 nur die Klägerin (ON 40).

Das Berufungsgericht entschied am 16. 12. 2003 über diese Rechtsmittel wie folgt:

I. Mit dem Beschluss und dem Teilurteil ON 44 verwarf das Berufungsgericht die mit dem Einwand der res iudicata begründete, gegen das erstinstanzliche Urteil ON 16 gerichtete Nichtigkeitsberufung des Beklagten; der Berufung der Klägerin gab es nicht Folge. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten behielt das Berufungsgericht dem Endurteil vor.

II. Mit dem Endurteil ON 45 gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil ON 38 in der Hauptsache nicht Folge, änderte aber die Kostenentscheidung des Erstgerichtes zugunsten der Klägerin ab.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen jeweils nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch auf Antrag des Beklagten hinsichtlich des Endurteils ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Den auch hinsichtlich des Teilurteils gestellten Abänderungsantrag des Beklagten wies das Berufungsgericht mit der Begründung zurück, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Teilurteils 20.000 EUR übersteige.

Gegen die Entscheidungen des Berufungsgerichts richtet sich die in einem Schriftsatz eingebrachte "Revision" des Beklagten mit den Revisionsanträgen 1. auf Abänderung des Teilurteils dahin, dass der Nichtigkeitsberufung des Beklagten Folge gegeben, das erstinstanzliche Urteil in seinen klagestattgebenden Teilen wegen Nichtigkeit aufgehoben und dahin abgeändert werde, dass das Klagebegehren (wegen entschiedener Sache) abgewiesen werde und 2. auf Abänderung der Kostenentscheidung des Teilurteils, aber auch der Kostenentscheidung des Endurteils.

Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen. Die in einem Schriftsatz eingebrachte "Revision" stellt sich im Ergebnis als zwei Rekurse gegen Beschlüsse des Berufungsgerichtes dar. Die Rechtsmittel sind jedenfalls unzulässig:

Rechtliche Beurteilung

Der eine Nichtigkeitsberufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichtes ist unanfechtbar und einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen (RIS-Justiz RS0043822; RS0043827). Eine Abänderung der Kostenentscheidung des Teilurteils des Berufungsgerichtes, das sich die Etnscheidung über die Verfahrenskosten vorbehalten hatte, im Sinne der gestellten "Revisionsanträge" muss schon an der Nichtanfechtung des Teilurteils durch den Beklagten in der Hauptsache scheitern.

Hinsichtlich des Endurteils des Berufungsgerichtes ficht der Beklagte die Entscheidung in der Hauptsache nicht an (er hatte gegen das erstinstanzliche, dem Unterhaltsrückstandsbegehren teilweise stattgebende Urteil des Erstgerichtes keine Berufung erhoben). Seine Revision richtet sich nur gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes über die Verfahrenskosten, ist daher richtig ein Kostenrekurs und als solcher zu behandeln. Das Rechtsmittel ist jedenfalls unzulässig. Entscheidungen des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt sind einer weiteren Anfechtung mangels Erwähnung im § 519 ZPO entzogen (RS0075211). Die Rekursbeschränkungen des § 528 ZPO gelten auch für Beschlüsse des Berufungsgerichtes (RS0043889). Die Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung war zweckmäßig, weil die Klägerin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat. Der Klägerin waren daher Kosten für ihren Schriftsatz zuzusprechen.

Stichworte