Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten Marian F*****, Pearl Christine F*****, Ivan U*****, Roman E*****, Dr. Boris S*****, Wolfgang P***** und Markus F***** fallen die Kosten die bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das neben unbekämpft gebliebenen (Teil-)Freisprüchen der Angeklagten Renate T*****, Allaa E***** und Dr. Boris S***** auch rechtskräftige Schuldsprüche der Angeklagten Siegfried T*****, Frantisek Z*****, Allaa E*****, Rene D*****, Leopold Johann P*****, Herbert O***** und Martin W***** enthält, wurden - soweit im Rechtsmittelverfahren von Relevanz - die Angeklagten wie folgt schuldig erkannt:
1./ Marian F***** der Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs l lit a, 38 Abs l lit a und b FinStrG (F./III./l./) und jener nach § 116 MOG (F./III./2./), jeweils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG, sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (F./III./3./),
2./ Pearl Christine F***** der Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs l lit a, 38 Abs l lit a und b FinStrG (A./V./ bis VII./), jenes nach § 116 MOG als Beteiligte nach § 11 zweiter Fall FinStrG (G./V./l./a./ bis 7./a./) und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB als Beteiligte nach § 12 zweiter Fall StGB (G./V./l./b./ bis 7./b./),
3./ Ivan U***** der Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs l lit a, 38 Abs l lit a und b FinStrG (F./I./l./) und jener nach § 116 MOG (F./I./2./), jeweils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG, sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (F./I./3./),
4./ Roman E***** der Finanzvergehen des bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs l lit a, 38 Abs l lit b FinStrG (F./II./l./) und jener nach § 116 MOG (F./II./2./), jeweils als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG, sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (F./II./3./),
5./ Dr. Boris S***** der Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs l lit a, 38 Abs l lit a und b FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (F./VI./),
6./ Wolfgang P***** der Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs l lit a, 38 Abs l lit a und b FinStrG (A./I./ und II./), jener nach § 116 MOG als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG (G./II./2./a./) und des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB (E./), teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (G./II./l./ und 2./b./),
7./ Markus F***** der Finanzvergehen des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs l lit a, 38 Abs l lit a und b FinStrG, teilweise als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (A./V./ bis VII./), jener nach § 116 MOG (B./II./), teilweise als Beteiligter nach § 11 zweiter Fall FinStrG (G./V./2./a./ bis 7./a./) sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (D./II./l./), teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (G./V./2./b./ bis 7./b./).
Danach haben (soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung)
A./ als Mitglieder einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, unter Mitwirkung (§ 11 FinStrG) anderer Bandenmitglieder eingangsabgabenpflichtige Waren (Zeitraum bis 31. Dezember 1994) vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen bzw (Zeitraum l. Jänner 1995 bis 20. August 1996) vorsätzlich dem Zollverfahren entzogen bzw (Zeitraum ab 21. August 1996) vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht und der zollamtlichen Überwachung entzogen, wobei es ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung des Schmuggels eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
I./ (l./ bis 10./) und II./ (l./ bis 20./) Wolfgang P***** (gemeinsam mit Rene D***** und teils einem abgesondert verfolgten Fahrer) in 30 Angriffen in der Zeit von 19. September 1994 bis 26. Juni 1995 in Drasenhofen und an anderen Orten in Österreich insgesamt 653 Tonnen Käse im Gesamtwert von 1,216.120,60 Euro, indem sie bei der Einfuhr vorgaben, die Durchfuhr von Käse nach Slowenien zu beabsichtigen, den Käse anschließend im Zollgebiet unter Verletzung der als Raumverschluss angelegten Zollplombe entluden und dessen Ausfuhr nach Slowenien vortäuschten;
(IV./ (l./ bis 4./) Leopold P***** gemeinsam mit Siegfried T***** und Karl A***** in vier Angriffen in der Zeit von 23. September bis 12. November 1997 in Berg und an anderen Orten in Österreich insgesamt 80 Tonnen Butter und Käse im Gesamtwert von 138.146,19 Euro, indem sie bei der Einfuhr vorgaben, die Durchfuhr von Holzprodukten nach Slowenien zu beabsichtigen, die Ware anschließend im Zollgebiet unter Verletzung der als Raumverschluss angelegten Zollplombe entluden und die Ausfuhr nach Slowenien vortäuschten);
Pearl Christine F***** und Markus F***** - letzterer hinsichtlich V./2. bis 6./, im Übrigen als Beteiligter (§ 11 dritter Fall FinStrG), indem er die Durchführung der Fahrten gemeinsam mit Pearl Christine F***** plante und mitorganisierte und sie auf diese Weise unterstützte - jeweils gemeinsam mit Siegfried T***** in Berg, Hall und an anderen Orten in Österreich, indem sie bei der Einfuhr vorgaben, Margarine einzuführen, die tatsächlich geladene Butter oder Edamerkäse anschließend unter Verletzung der als Raumverschluss angelegten Zollplombe entluden und gegen Margarine austauschten, die sie der Verzollung zuführten,
V./ (l./ bis 12./) in zwölf Angriffen in der Zeit von 7. Mai 1998 bis 26. Jänner 1999 insgesamt 240 Tonnen Butter im Gesamtwert von 372.519,12 Euro,
VI./ (l./ bis 32./) in 32 Angriffen in der Zeit von 22. Mai bis 29. Dezember 1998 insgesamt 635.735 Kilogramm Butter und Käse im Gesamtwert von 1,002.419,90 Euro,
VII./ (l./ bis 13./) gemeinsam mit Martin W***** in 13 Angriffen in der Zeit von 25. Juni 1998 bis 27. Jänner 1999 insgesamt 259.990 Kilogramm Butter im Gesamtwert von 396.487,29 Euro;
B./ vorsätzlich Marktordnungswaren ohne die in § 110 Abs l MOG bezeichneten Papiere, nämlich ohne die gemäß Art 13 Abs l der Verordnung (EWG) Nr 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse erforderlichen Einfuhrlizenzen in Berg eingeführt, und zwar
(I./ Leopold P***** durch die zu A./IV./ (l./ bis 4./) beschriebenen Taten),
II./ Markus F***** durch die zu A./V./2./ bis 6./ bezeichneten Taten in fünf Angriffen insgesamt 100 Tonnen Butter,
(III./ Herbert O***** durch die zu A./VI./ (l./ bis 32./) angeführten Taten),
(IV./ Martin W***** durch die zu A./VII./ (1./ bis 13./) dargestellten Taten);
D./II./ Markus F***** (l./, ebenso wie Herbert O***** und Martin W*****, 2./ und 3./, bei den im Ersturteil näher bezeichneten, zu A./V./ bis VII./ beschriebenen Taten) falsche Urkunden, nämlich falsche Rechnungen und Frachtpapiere der Firma T***** s.r.o. bzw der Firma M***** s.r.o. durch Vorlage beim Einfuhrzollamt Berg im Rechtsverkehr zum Beweis der Tatsache der Beladung mit Margarine gebraucht;
E./ Wolfgang P***** falsche Beweismittel, nämlich Carnet TIR, in welchen inhaltlich unrichtig die Beladung mit zur Durchfuhr nach Slowenien bestimmtem Käse vorgegeben wurde, bei den zu A./I./l./ bis 7./ und 10./ dargestellten Taten durch Vorlage beim Einfuhrzollamt Drasenhofen in zollbehördlichen Verfahren gebraucht;
F./ als Mitglied einer Bande von mindestens drei Personen, die sich zum Schmuggel verbunden haben, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes, wobei es Ivan U*****, Marian F***** und Dr. Boris S***** darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Beteiligung an dem Schmuggel eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, beigetragen
I./ Ivan U***** in Dunajska Streda, Slowakische Republik, indem er falsche Urkunden, nämlich Rechnungen und Frachtpapiere für Margarinelieferungen der Firma T***** s.r.o. herstellte oder diese von Unbekannten herstellen ließ, jeweils in Bezug auf Einfuhren in der Zeit von 7. Mai bis 16. Dezember 1998, sohin mit Ausnahme der zu A./V./12./, VI./32./ und VII./10./ bis 13./ näher beschriebenen, in 51 Angriffen zur Ausführung
l./ der zu A./V./ bis VII./ dargestellten Schmuggeltaten,
2./ der zu B./II./ bis IV./ beschriebenen Taten,
3./ der zu D./II./l./ bis 3./ näher genannten Urkundenfälschungen;
II./ Roman E***** in Berg und an anderen Orten in Österreich, indem er sich bereit erklärte, Zahlungen von Siegfried T***** für die von der Internationalen Transporte A***** GmbH durchgeführten Schmuggelfahrten entgegenzunehmen und an Karl A***** weiterzuleiten und dies in der Folge auch tat, an der Planung der Schmuggelfahrten teilnahm, während der Abwesenheit des Karl A***** den Kontakt mit den anderen Mittätern aufrecht hielt und diesen zumindest bei einzelnen Schmuggelfahrten begleitete und bei der Verpackung und Verladung der Ware unterstützte, in neun Angriffen zur Ausführung
1./ des zu A./III./49./ bis 55./ und A./IV./l./ und 4./ näher beschriebenen (gleichartigen) Schmuggels von insgesamt 180 Tonnen Butter und Käse (Gesamtwert 286.856,99 Euro) in der Zeit von 21. Juli 1997 bis 4. Mai 1998 durch Siegfried T*****,
der mit den vorgenannten Tathandlungen verbundenen, durch Karl A***** und Leopold Johann P***** begangenen
2./ Einfuhr von Marktordnungswaren ohne die bei Faktengruppe B./ näher dargestellten erforderlichen Einfuhrlizenzen,
3./ Urkundenfälschungen, nämlich des Gebrauchs durch Anbringung gefälschter Stempel der slowakischen Zollbehörden verfälschter Carnet TIR im Rechtsverkehr durch Vorlage bei den Zollämtern Berg und Spielfeld zum Beweis der Tatsache der Abfertigung von für slowenische Abnehmer bestimmten Holzprodukten durch die slowakischen Zollbehörden;
III./ Marian F***** in Bratislava durch Herstellung falscher Urkunden, nämlich von Rechnungen und Frachtpapieren für Margarinelieferungen der Firma M***** s.r.o. in sechs Angriffen zur Ausführung
l./ des zu A./V./12./, VI./32./ und VII./10./ bis 13./ näher beschriebenen Schmuggels von insgesamt 120.005 Kilogramm Butter (Gesamtwert 181.282,81 Euro) in der Zeit von 29. Dezember 1998 bis 27. Jänner 1999 durch Siegfried T*****,
2./ der zu B./II./ bis IV./ dargestellten Tathandlungen,
3./ der zu D./II./l./ bis 3./ näher bezeichneten Urkundenfälschungen;
VI./ Dr. Boris S***** zur Ausführung des zu A./V./12./, VI./32./ und VII./10./ bis 13./ beschriebenen Schmuggels (III./l./), indem er die Butterkäufe organisierte und die falschen Rechnungen und Frachtpapiere für Margarinelieferungen der Firma M***** s.r.o. von Marian F***** besorgte und diese an die anderen Mittäter bzw LKW-Fahrer weitergab;
G./ zur Ausführung strafbarer Handlungen bestimmt
II./ Wolfgang P*****
l./, 2./b./ (den vorsatzlosen) Witold S***** hinsichtlich der zu A./I./8./ und 9./ näher bezeichneten Schmuggelfahrten und einen nicht ausgeforschten Kraftfahrer in Bezug auf die zu A./II./l./ bis 20./ näher beschriebenen Taten zum Gebrauch falscher Beweismittel, nämlich inhaltlich unrichtiger Carnet TIR (Schuldspruchfaktum E./) in zollbehördlichen Verfahren durch Vorlage beim Zollamt Berg bzw Drasenhofen,
2./a./ einen nicht ausgeforschten Kraftfahrer zur vorsätzlichen Einfuhr von Marktordnungswaren, nämlich von 106Tonnen Käse (A./II./16./ bis 20./) ohne die bei Faktengruppe B./ näher dargestellten erforderlichen Einfuhrlizenzen in Drasenhofen;
V./ durch Einteilung als Kraftfahrer für die Durchführung der Schmuggelfahrten
- Pearl Christine F***** den Markus F***** zur Ausführung der zu B./II./ und D./II./l./ dargestellten Taten (l./a./ und b./),
- Pearl Christine F***** und Markus F*****
- Herbert O***** zur Ausführung der zu B./III./ und D./II./2./ (2./a./ und b./)
- Martin W***** zur Ausführung der zu B./IV./ und D./II./3./ (3./a./ und b./) angeführten Taten,
- (die vorsatzlosen) Martin H*****, Thomas S*****, Stefan Sp***** und Thomas K***** in der im Ersturteil im einzelnen beschriebenen Zusammensetzung in Bezug auf die zu A./V./l./ und 7./ bis 12./ näher dargestellten Schmuggelfahrten,
4./a./ bis 7./a./ zur Einfuhr von Marktordnungswaren, nämlich von insgesamt 140 Tonnen Butter, ohne die bei Faktengruppe B./ näher genannten erforderlichen Einfuhrlizenzen,
4./b./ bis 7./b./ zum Gebrauch falscher Urkunden, nämlich falscher Rechnungen und Frachtpapiere der Firma T***** s.r.o. bzw der Firma M***** s.r.o durch Vorlage beim Einfuhrzollamt Berg zum Beweis der Tatsache der Beladung mit Margarine;
wobei die strafbestimmenden Werte gemäß § 35 Abs 4 FinStrG hinsichtlich
Marian F***** und Dr. Boris S***** jeweils 316.063,73 Euro,
Pearl Christine F***** und Markus F***** jeweils 3,029.268,35 Euro,
Ivan U***** 2,713.204.79 Euro,
Roman E***** 503.023,03 Euro,
Wolfgang P***** 2.618.182,77 Euro betragen.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagten Marian F*****, Pearl Christine F*****, Ivan U*****, Roman E*****, Dr. Boris S*****, Wolfgang P***** und Markus F***** bekämpfen das Urteil mit (auf die im Folgenden jeweils näher genannten Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 sowie in einem Fall auch auf § 281a StPO gestützten) Nichtigkeitsbeschwerden, denen keine Berechtigung zukommt.
Zur gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Marian F***** und Dr. Boris S***** (§ 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und b, § 281a StPO):
Die Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten F***** behauptet Urteilsunvollständigkeit zu Zeitpunkt und Ort der Herstellung und Übergabe der falschen Urkunden, betrifft aber damit zum einen keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Tatsachen und vernachlässigt zum anderen die - entgegen der Äußerung nach § 35 Abs 2 StPO hinreichenden - Konstatierungen über den Herstellungsort Bratislava (US 19, 93) sowie zur zeitlichen Eingrenzung des in Bezug auf Schmuggelfahrten in der Zeit von 29. Dezember 1998 bis 27. Jänner 1999 inkriminierten Tatgeschehens (ab Dezember 1998, US 91 f).
Das Schöffengericht hat der Rüge zuwider keine erheblichen Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen. Denn es hat den Schuldspruch zu allen den beiden Beschwerdeführern zur Last gelegten Fakten ohne Verstoß gegen die Grundsätze logischen Denkens auf die Aussagen der Angeklagten Siegfried T***** und Z***** im Vorverfahren sowie auf die Urkunden im Beilagenordner 7 gestützt (US 99 ff, 110 f) und sich auch hinreichend damit auseinandergesetzt, warum es deren Angaben in der Hauptverhandlung und den weiteren den Konstatierungen entgegenstehenden Verfahrensergebnissen keinen positiven Beweiswert zuerkannte. Dementsprechend wurden auch die im Rechtsmittel zitierten Angaben des Angeklagten Z***** in der Hauptverhandlung über die “vorletzten drei Fahrten", die zu seiner für glaubwürdig erkannten Darstellung im Vorverfahren in Widerspruch standen (S 125/VII: “... ab 29. Dezember 1998 ... S***** anstelle des U***** ..."), verworfen.
Ob die Angeklagten Markus F***** und W***** den Angeklagten F***** gekannt haben, betrifft ebenso wenig einen entscheidenden Umstand wie die Frage, ob der Angeklagte O***** - dessen Angaben die Tatrichter als unglaubwürdig verworfen haben (US 115) - die falschen Urkunden am 29. Dezember 1998 vom Angeklagten Z***** oder vom Angeklagten Dr. S***** bekommen hat (vgl dazu die Verantwortung Z***** S 125f/VII). Für die Beurteilung der Handlungen der beiden Beschwerdeführer als Tatbeitrag iSd § 12 dritter Fall StGB und des § 11 zweiter Fall FinStrG macht es (im Sinn der dies offen lassenden und somit rechtlich gleichwertige Alternativen darstellenden Urteilsfeststellungen: “... an die anderen Mittäter bzw [nach dem Sinnzusammenhang gemeint: oder] LKW-Fahrer weitergab ..." [US 93]) keinen Unterschied, ob die Übergabe der Dokumente direkt an die Fahrer oder aber an den Angeklagten Z***** zur weiteren Ausfolgung an diese erfolgt ist.
Soweit die Beschwerde zur subjektiven Tatseite unter weitwendiger Darstellung der Verantwortung des Angeklagten Siegfried T***** in der Hauptverhandlung kritisiert, dass den für die beiden Beschwerdeführer sprechenden Teilen derselben nicht Rechnung getragen wurde, vernachlässigt sie erneut, dass das Schöffengericht diesen -soweit sie von den Angaben des Genannten im Vorverfahren abweichen- nicht gefolgt ist (US 99 ff, 110 f).
Ein innerer Widerspruch zwischen den Feststellungen über die Tathandlungen des Angeklagten Z***** und jenen des Angeklagten Dr. S***** liegt nicht vor, weil aus den getroffenen Konstatierungen auch eine Übergabe der Papiere von Letzterem an Ersteren ableitbar ist.
Mit der Behauptung, die Aussagen der Angeklagten Siegfried T***** und Z***** im Vorverfahren und die Urkunden im Beilagenordner 7 seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden und hätten deshalb im Urteil nicht berücksichtigt werden dürfen, übergeht die Beschwerde die Erörterung dieser Beweisergebnisse und den Verzicht der Parteien auf deren Verlesung (S 260/IX). Der als Ausnahme vom Grundsatz des § 258 Abs 1 StPO gesetzlich ausdrücklich vorgesehene (§ 252 Abs 2 StPO) einverständliche Verzicht auf eine Verlesung solcher Schriftstücke, von deren Inhalt das Gericht und die Prozessparteien Kenntnis hatten, begründete aber deren Verwertbarkeit als Beweismittel (14 Os 44/96, 14 Os 129/98).
Schließlich macht die Beschwerde mit den Behauptungen, aus dem Wechsel des Spediteurs hätte nicht auf einen solchen des Beschaffers der falschen Dokumente geschlossen werden dürfen und der Grundsatz “in dubio pro reo" sei missachtet worden, keine offenbar unzureichende Begründung geltend, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung. Die Äußerung nach § 35 Abs 2 StPO übersieht, dass nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Mayerhofer StPO4, § 281 Z 5 E 148), und dass nur dann, wenn eine Schlussfolgerung aus vorliegenden Prämissen überhaupt nicht ableitbar ist, Nichtigkeit nach Z 5 vorliegt (aaO E 147).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag unter neuerlicher Darstellung einzelner Punkte der Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der die beiden Beschwerdeführer betreffenden entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, zumal sie in ihrer Argumentation auch vernachlässigt, dass der Angeklagte Z***** im Vorverfahren sehr wohl ausgesagt hat, in bestimmten Fällen die Papieren vom Angeklagten Dr. S***** bekommen zu haben (S 125f/VII).
Die Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Forderung, das Schöffengericht hätte dartun müssen, inwiefern die Beschwerdeführer “eingangsabgabenpflichtige Waren selbst vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet ... verbracht .... (§ 35 Abs 1a FinStrG)" hätten, nicht darlegt, warum bei einem Schuldspruch eines Beteiligten (bloß) nach § 11 dritter Fall FinStrG die Feststellung einer eigenen Ausführungshandlung erforderlich sei.
Zum Vergehen nach § 116 MOG legt die Beschwerde mit der Behauptung, es wären “keinerlei Sachverhaltsfeststellungen" getroffen worden, nicht dar, welche weiteren, den Beschwerdeführer F***** betreffenden Konstatierungen erforderlich seien. Soweit das Fehlen von Sachverhaltsfeststellungen dahin reklamiert wird, ob Butter überhaupt Marktordnungsware ist, hat das Schöffengericht dies - was die Beschwerde übergeht - zum einen wiederholt konstatiert (US 81, 84, 91), zum anderen bedurfte es als (im Übrigen zu bejahende, vgl Art1 der Verordnung [EWG] Nr 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968) Rechtsfrage (§§ 95, 94 MOG) keiner gesonderten Urteilsfeststellung. Schließlich wurden - der Beschwerde zuwider - auch hinreichende Feststellungen dahin getroffen, dass die vom Angeklagten F***** hergestellten Urkunden tatplangemäß durch Vorlage an österreichische Zollbehörden im Rechtsverkehr zum Beweis von Tatsachen gebraucht wurden (US 93 f).
Die Rechtsrüge nach § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO vernachlässigt mit der Behauptung, die in Bratislava erfolgte Herstellung falscher Urkunden unterliege nicht der inländischen Gerichtsbarkeit, zumal ein in Österreich eingetretener oder nach den Vorstellungen des Täters beabsichtigter Erfolg nicht festgestellt worden sei, dass der Angeklagte F***** nicht das Vergehen nach § 223 Abs 1 StGB verantwortet, sondern - aufgrund auch zur subjektiven Tatseite hinreichender Feststellungen (US 94) - jenes nach §§ 12 dritter Fall, 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt worden ist.
Soweit die Beschwerde Feststellungen darüber vermisst, dass der Angeklagte Dr. S***** “Butterkäufe in Österreich organisierte" oder “falsche Rechnungen und Frachtpapiere in Österreich übergeben" habe oder aber ein dem Tatbild entsprechender Erfolg in Österreich eingetreten sei oder nach den Vorstellungen des Täters eintreten hätte sollen, lässt sie die Konstatierungen außer Acht, wonach die unmittelbaren Täter der Finanzvergehen in allen Fällen in Berg, somit in Österreich, eingangsabgabenpflichtige Waren dem Zollverfahren oder der zollamtlichen Überwachung entzogen haben (US 86 ff), wodurch der Erfolg der Taten, zu deren Verwirklichung der Beschwerdeführer beigetragen hat, im Inland eingetreten ist.
Mit der - bloß auf § 51 StPO abstellenden - Behauptung, der Angeklagte F***** wäre nicht im Sprengel des Oberlandesgerichts Wien (sondern im Ausland) tätig geworden und hinsichtlich des Angeklagten Dr. S***** sei im Urteil überhaupt kein Tatort angegeben, weshalb ein unzuständiger Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand ausgesprochen habe, vernachlässigt die Zuständigkeitsrüge (§ 281a StPO) §§ 55 und 56 StPO sowie § 53 Abs 4 FinStrG, denen zufolge die Zuständigkeit der durchwegs als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB und § 11 dritter Fall FinStrG verurteilten Beschwerdeführer infolge Begehung der Taten durch die unmittelbaren Täter ua in Berg, sohin im Sprengel des Landesgerichts Korneuburg, begründet war (s auch U. Kathrein in WK2 § 67 Rz 7, 8).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Pearl Christine F***** (§ 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO):
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zum einen bloß pauschal, das Erstgericht habe sich mit den seinen Feststellungen widerstreitenden Aussagen der Angeklagten Siegfried T***** und Z***** sowie der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt, und verweist zum anderen “zur Vermeidung von Wiederholungen" auf die Ausführungen zur Tatsachenrüge, ohne jedoch darzutun, welche konkreten Aussageteile die Tatrichter - welche die Angaben der genannten Angeklagten in Bezug auf die Beschwerdeführerin im Urteil grundsätzlich erörtert haben (US 101) - ihrer Meinung nach konkret mit Stillschweigen übergangen hätten. Damit bezeichnet sie aber - der Stellungnahme nach § 35 Abs 2 StPO zuwider - nicht deutlich und bestimmt, wodurch sie sich beschwert erachtet.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem Verweis auf einzelne Punkte der Aussagen der Angeklagten Siegfried T***** und Z***** sowie der Beschwerdeführerin keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen zum Schuldspruch nach §§ 12 zweiter Fall, 223 Abs 2 StGB zu wecken, zumal sich die Angeklagte Pearl Christine F***** (uneingeschränkt, somit zu sämtlichen Angeklagevorwürfen) schuldig bekannt (S 131/IX) und auch zugestanden hat, über die geplante Falschdeklarierung der Transportwaren Bescheid gewusst zu haben, wobei die falschen Urkunden vom Angeklagten Z***** organisiert werden sollten und die Beschwerdeführerin ihre Fahrer instruierte, die Anweisungen des Genannten zu befolgen (S 132/IX).
Zu einer amtswegigen Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 StPO) des in diesem Zusammenhang ersichtlichen Umstands, dass den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen ist, ob die zu D./II./, F./I./3./, F./III./3./, F./V./, G./V./1./b./, G./V./2./b./, G./V./3./b./, G./V./4./b./, G./V./5./b./, G./V./6./b./, G./V./7./b./, G./V./8./ genannten falschen Rechnungen und Frachtpapiere gefälschte oder (bloß) inhaltlich unrichtige Urkunden waren, besteht in Hinblick auf die (aus dem Blickwinkel des § 290 Abs 1 StPO gegebene) rechtliche Gleichwertigkeit eines Schuldspruchs wegen Fälschung eines Beweismittels (§ 293 StGB) statt wegen Urkundenfälschung (§ 223 StGB) mangels eines Nachteils für die Angeklagten kein Anlass (Mayerhofer StPO4 § 290 E 27).
Die Sanktionsrüge (Z 11) macht mit den Behauptungen, die über die Angeklagte nach dem FinStrG verhängte Geldstrafe von 2,4 Millionen Euro berücksichtige nicht deren persönliche Verhältnisse und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und hätte zur Folge, dass zwingend die Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen sein werde, keinen unvertretbaren Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung geltend, sondern behauptet der Sache nach bloß, die Strafe hätte (innerhalb des konkreten Strafrahmens in einer für die Angeklagte aufgrund ihres niedrigen Einkommens und ihrer Sorgepflichten günstigeren Ausübung richterlichen Ermessens) niedriger ausfallen müssen. Damit macht die Beschwerde aber einen Berufungsgrund geltend.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ivan U***** (§ 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a und 9 lit a StPO):
Die Verfahrensrüge nach Z 4 beschränkt sich auf die bloße Wiederholung der in der Hauptverhandlung vom 29. April 2003 gestellten Beweisanträge (S 357 f/VIII iVm ON 378) auf Beiziehung eines schrifttechnischen Sachverständigen sowie Vernehmung mehrerer Zeugen, deren Ablehnung die Tatrichter jedoch - wenngleich entgegen § 238 Abs 2 StPO erst in der Urteilsausfertigung dokumentiert (S 358/VIII; US 103 ff) - eingehend, schlüssig und zutreffend begründet haben, sodass es - mangels jeglicher dagegen gerichteter Beschwerdeargumentation - weiterer Ausführungen des Obersten Gerichtshofs nicht bedarf. Die Beschwerde übersieht im Übrigen, dass der von ihr unter anderen reklamierte Zeuge Ladislav B***** ohnehin vernommen wurde (S 149 ff/IX).
Undeutlichkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen wird - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - durch die alternativen Feststellungen, der Beschwerdeführer habe falsche Urkunden entweder selbst hergestellt oder von Unbekannten herstellen lassen, nicht begründet, ist doch die Begehungsform für die Beurteilung als Beitragshandlungen des - lediglich nach § 11 dritter Fall FinStrG und § 12 dritter Fall StGB schuldig gesprochenen - Angeklagten zu den von den unmittelbaren Tätern verübten Vergehen ohne Bedeutung.
Doch auch die weiters behaupteten Begründungsmängel liegen nicht vor. So hat das Schöffengericht die den Beschwerdeführer betreffenden unterschiedlichen Angaben der Angeklagten Siegfried T***** und Z***** nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausreichend begründet erörtert (US 99 f, 102).
Die Angaben des Angeklagten Dr. S***** haben die Tatrichter insgesamt als unglaubwürdig verworfen (US 99 f, 111). Dass die falschen Urkunden den Kraftfahrern vom Angeklagten Z***** übergeben wurden, stellt das Urteil fest (US 75). Dies steht zu der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Produktion oder Beschaffung der Dokumente nicht in Widerspruch. Schließlich hat das Erstgericht auch die Angaben des Zeugen Ladislav B***** nicht mit Stillschweigen übergangen (s US 105).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit dem bloßen Verweis auf die Ausführungen zur Mängelrüge keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der Urteilsfeststellungen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, der Angeklagte habe die ihm angelasteten Taten nicht begangen, die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 90 ff) bestreitet und somit nicht den gebotenen Vergleich zwischen Urteilssachverhalt und darauf anzuwendendem Recht vornimmt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Roman E***** (§ 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a StPO):
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich in einer weitwendigen Wiederholung der den Beschwerdeführer betreffenden erstinstanzlichen Verfahrensergebnisse, verbunden mit eigenen beweiswürdigenden Plausibilitätserwägungen, vermag aber damit wie auch mit der Kritik an dem Umstand, dass der verstorbene Karl A***** zu verschiedenen Sachverhaltsbereichen nicht mehr befragt werden konnte, keine aus den Akten ableitbaren erheblichen Bedenken gegen die sorgfältige und weder den Grundsätzen logischen Denkens noch empirischen Erkenntnissen widersprechende Beweiswürdigung des Schöffengerichts (US 107 - 110) zu erzeugen.
Die “vorsichtshalber" erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, lässt aber dabei die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 84 zweiter Absatz) außer Acht und ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang P***** (§ 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO):
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider stellt der Umstand, dass das Schöffengericht das Geständnis des Beschwerdeführers im Vorverfahren für glaubwürdiger erachtet hat als seine leugnende Verantwortung in der Hauptverhandlung, keine Unvollständigkeit der Urteilsbegründung dar, weil der zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Angeklagten aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führende kritisch-psychologische Vorgang als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen ist und die Beschwerde keine bei dieser Beurteilung unberücksichtigt gebliebenen Verfahrensergebnisse aufzuzeigen vermag (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431 f). Die Beschwerde übersieht auch, dass sich das Schöffengericht mit den für den Beschwerdeführer günstigeren Angaben des Angeklagten Rene D***** in der Hauptverhandlung (S 304/VIII), er habe jenem keinen Auftrag erteilt, auseinandergesetzt hat, indem es dessen eine Beteiligung am Schmuggel leugnende Verantwortung als unglaubwürdig ablehnte (US 110).
Ob der Beschwerdeführer selbst Käse in Österreich entladen und dessen Ausfuhr aus Österreich vorgetäuscht hat, betrifft in Hinblick auf die in diesem Zusammenhang unkritisiert gebliebenen Feststellungen über die Einfuhr nach Österreich durch diesen unter Vorlage falscher Beweismittel, mit denen die Durchfuhr nach Slowenien vorgetäuscht wurde, keine für den Ausspruch über die Schuld oder die rechtliche Beurteilung entscheidenden Tatsachen. Mit der Behauptung, aus dem Inhalt des im Vorverfahren abgelegten Geständnisses des Beschwerdeführers seien andere als die vom Schöffengericht gezogenen Schlüsse abzuleiten, dieser habe unter “illegalen Geschäften" etwas anderes verstanden als die Tatrichter angenommen haben, bekämpft die Beschwerde der Sache nach lediglich die denkmögliche Beweiswürdigung.
Schließlich ist dem Erstgericht mit der Bezeichnung des im Vorverfahren abgelegten Geständnisses als reumütig und im Wesentlichen umfassend keine Aktenwidrigkeit unterlaufen. Zum einen argumentiert die Beschwerde in diesem Zusammenhang, soweit sie (unter Vernachlässigung der Einschränkung “im Wesentlichen") von einer Urteilsdarstellung eines umfassenden Geständnisses spricht, ihrerseits aktenwidrig (S 400/IX), zum anderen stellt die solcherart vom Erstgericht vorgenommene Wertung ein denkmögliches Verständnis der Angaben des Angeklagten im Vorverfahren dar.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Wiederholung der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung, insbesondere dahingehend, er habe unter illegalen Geschäften (bloß) solche in Slowenien verstanden, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) macht mit der - sachlich bereits unter Z 5 aufgestellten - Behauptung, die Tatrichter hätten nicht ausgeführt, was der Angeklagte P***** mit “illegalen Geschäften" gemeint habe, keinen Feststellungsmangel geltend, sondern bezieht sich ausschließlich auf die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite und entbehrt daher einer prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Die Sanktionsrüge (Z 11) behauptet, das Schöffengericht habe die Geldstrafdrohung des § 38 Abs l FinStrG in der (zu den Tatzeitpunkten in Geltung gestandenen) Fassung vor der Finanzstrafgesetznovelle 1999 zu Unrecht angewendet, weil § 38 Abs l FinStrG in der (zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz geltenden) Fassung zufolge der damit angeordneten Reduktion der Strafdrohung vom Vierfachen auf das Dreifache des strafbestimmenden Wertbetrages für den Beschwerdeführer günstiger gewesen wäre. Der Einwand erweist sich jedoch als unbegründet. Beim Günstigkeitsvergleich (§ 4 Abs 2 zweiter Halbsatz FinStrG) sind nicht isoliert einzelne Sanktionselemente des Tatzeitrechtes und des im Urteilszeitpunkt geltenden Rechts einander gegenüberzustellen. Vielmehr ist zu prüfen, welches Gesetz in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre (vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 4 E 69). Demgemäß kann nicht außer Betracht bleiben, dass mit der (am 13. Jänner 1999 in Kraft getretenen, keine Übergangsbestimmungen vorsehenden) Finanzstrafgesetznovelle 1999 (AbgÄG 1998, BGBl I 1999/28) in Bezug auf §38 Absl FinStrG zugleich mit der vorerwähnten Herabsetzung der Geldstrafdrohung - entsprechend der in den Gesetzesmaterialien (EB RV 1471 BlgNR 20. GP, 16 f, 31) unmissverständlich dargelegten Intention einer Sanktionsverschärfung - der Strafrahmen der neben der Geldstrafe (bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 15 Abs 2 FinStrG obligatorisch) zu verhängenden Freiheitsstrafe von zwei auf drei Jahre angehoben wurde. Auch wurde das Höchstmaß der Ersatzfreiheitsstrafe (für die Qualifikationsfälle des § 38 Abs l FinStrG) von einem auf eineinhalb Jahre hinaufgesetzt.
Der Günstigkeitsvergleich ist auf Grund einer fallbezogenen Gesamtschau der Auswirkungen der gegenüberzustellenden Gesetze vorzunehmen. In eine - diese vorwegnehmende - Strafbemessung ist dabei nicht einzutreten und es haben daher für die Anwendung einer (sanktionsschärfenden oder -mildernden) Strafbemessungsvorschrift - oder wie hier einer gesetzlichen Sanktion - vorausgesetzte Gesichtspunkte einer konkreten Strafbemessung außer Betracht zu bleiben, weil andernfalls die Strafe nicht nach dem Gesetz, sondern das Gesetz nach der Strafe bestimmt würde (vgl SSt 46/40 in Bezug auf §§ 39, 41 StGB, Leukauf/Steininger Komm3 § 61 RN9, Höpfel in WK2 § 61 Rz 14). Fallbezogen ist somit ungeachtet der auf das Vorliegen der in § 15 Abs 2 FinStrG genannten Präventionserfordernisse eingeschränkten Anwendungsvoraussetzung der Günstigkeitsvergleich unter Bedachtnahme auf die Möglichkeit der Verhängung der in § 38 Abs l FinStrG angedrohten Freiheitsstrafe vorzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die in § 38 Abs l FinStrG neben der Geldstrafe angedrohte Freiheitsstrafe mit jener insofern in einer Wechselbeziehung steht, als die (Zulässigkeit der) Verhängung der Freiheitsstrafe (§ 15 Abs 2 FinStrG) unter generalisierenden Gesichtspunkten (auch) davon abhängt, ob der spezial- oder generalpräventive Sanktionserfolg allein durch die Verhängung der Geldstrafe erreicht werden kann (vgl Sommergruber FinStrG3 § 15 Rz 8), was sich bei generalisierender Sicht naturgemäß nach der jeweiligen Höhe der Geldstrafdrohung richtet, deren Reduktion allenfalls die Möglichkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe begünstigen kann.
Stellt man unter diesen Gesichtspunkten die in § 38 Abs l FinStrG in der Fassung vor und in der Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 1999 jeweils angedrohten Sanktionen einander gegenüber, so ergibt sich, dass der durch die Reduktion des Strafrahmens der Geldstrafe bewirkte Vorteil gegenüber dem aus der (erheblichen) Anhebung der möglichen Freiheitsstrafe resultierenden Nachteil (auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Hinaufsetzung des Höchstmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe) nicht überwiegt. Die mit dem AbgÄG 1998 novellierte Sanktionsregelung wäre daher in ihrer Gesamtauswirkung für den Beschwerdeführer nicht günstiger gewesen (§ 4 Abs 2 zweiter Halbsatz FinStrG), sodass sich die erstgerichtliche Strafbemessung nach den Bestimmungen des FinStrG in der Fassung vor der Finanzstrafgesetznovelle 1999 (§ 4 Abs 2 erster Halbsatz FinStrG) als rechtsrichtig erweist.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus F***** (§ 281 Abs 1 Z 5, und 9 lit a StPO):
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider sind die Urteilsfeststellungen, der Beschwerdeführer sei von Beginn an darin eingeweiht gewesen, dass Schmuggelfahrten durchgeführt werden sollten (US 85), nicht unbegründet geblieben. Vielmehr hat das Schöffengericht mit eingehender, den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht widersprechender Beweiswürdigung (US 113 f) dargetan, auf welche Weise es zu diesen Konstatierungen gelangt ist und warum es diesen zuwiderlaufenden Beweisergebnisse als widerlegt oder nicht maßgebend angesehen hat. Ob der Angeklagte Z***** mit dem Beschwerdeführer über den Inhalt der Transportwaren gesprochen hat, bedurfte schon deshalb keiner Erörterung, weil die Tatrichter nicht davon ausgegangen sind, dass die Information durch den Erstgenannten erfolgte, vielmehr dass der Angeklagte Siegfried T***** die Angeklagte Pearl Christine F***** informierte und jene wiederum ihren Gatten. Die diesbezüglich den Beschwerdeführer begünstigenden Angaben der Pearl Christine F***** ließ das Erstgericht nicht unerörtert, sondern verwarf sie mit denkmöglicher Begründung als unglaubwürdig (US 101, 113). Der Beschwerde zuwider hat der Angeklagte Siegfried T***** in der Hauptverhandlung vom 28. April 2003 nicht ausgesagt, dass der Beschwerdeführer in den Tatplan nicht eingeweiht gewesen sei, sondern angegeben, seinem Eindruck nach sei dies sehr wohl der Fall gewesen (S 251 f/VIII).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilsfeststellungen zur diesen Beschwerdeführer betreffenden subjektiven Tatseite (US 85 ff) mit eigenen Beweiswerterwägungen bestreitet und somit nicht den gebotenen Vergleich zwischen Urteilssachverhalt und darauf anzuwendendem Gesetz vornimmt.
Die somit zum Teil nicht dem Gesetz gemäß ausgeführten, im Übrigen unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs l Z l und Z 2 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen obliegt demgemäß dem Oberlandesgericht Wien (§ 285i StPO).
Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs l StPO hinsichtlich der über die Angeklagten Siegfried T*****, Marian F*****, Frantisek Z*****, Pearl Christine F*****, Dr. Boris S*****, Markus F***** und Martin W***** nach dem FinStrG verhängten Geldstrafen bestand kein Anlass.
Da diese Angeklagten auch nach dem 13. Jänner 1999 Schmuggeltaten begangen haben, wären die über sie verhängten Strafen anstelle nach § 38 Abs l FinStrG in der Fassung vor der Finanzstrafgesetznovelle 1999 (§ 4 Abs 2 erster Halbsatz FinStrG; vgl Leitner, Handbuch des österreichischen Finanzstrafrechts2, 6 mwN; Dorazil/Harbich FinStrG § 4 Anm 5b) zwar richtigerweise nach § 38 Abs l FinStrG in der derzeit geltenden Fassung (BGBl I 1999/28) zu bemessen gewesen. Die Geldstrafen hätten daher im Rahmen des Dreifachen des strafbestimmenden Wertbetrags ausgemessen werden dürfen, während das Schöffengericht unrichtiger Weise vom Vierfachen des Wertbetrags ausgegangen ist (US 118 f). Die somit unrichtige Anwendung des Gesetzes war für diese Angeklagten im Hinblick auf die mit der Finanzstrafgesetznovelle 1999 vorgenommene Reduktion der Geldstrafdrohung ungeachtet dessen von Nachteil, dass sie zum anderen in Hinblick auf die damit zugleich erfolgten Erhöhung der Primärfreiheitsstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich dieser Sanktionen durch die unrichtige Anwendung des alten Rechts günstiger gestellt sind (vgl Ratz WK-StPO § 290 Rz 30).
Einer Wahrnehmung dieses Umstands durch den Obersten Gerichtshof nach § 281 Abs 1 Z 11 (erster Fall) StPO bedurfte es jedoch nicht, weil die Korrektur der diesen Geldstrafaussprüchen nach dem FinStrG anhaftenden Nichtigkeit dem Oberlandesgericht im Rahmen der ihm obliegenden Entscheidung über die Berufungen - bei den Angeklagten Siegfried T*****, Z***** und W***** in Wahrnehmung des beneficium cohaesionis nach § 295 Abs 1 letzter Satz StPO - möglich ist (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 29; EvBl 1998/163; 13 Os 123/99; 13 Os 113/00; 14 Os 133/00; 12 Os 30/02; 15 Os 56/02).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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