Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Johann K***** wurde des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Satz StGB schuldig erkannt, weil er am 12. Oktober 1998 in Graz Egon K***** nach der Tat dabei unterstützte, von diesem (nach § 164 Abs 4 zweiter Satz qualifiziert) verhehlte 33.700 S zu verheimlichen, indem er das Geld in Kenntnis des Umstandes an sich nahm, dass auch K***** um dessen räuberische Herkunft wusste (womit dessen Verbot iS des § 164 Abs 4 zweiter Satz StGB qualifiziert war).
Die nominell aus Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Rechtliche Beurteilung
Der aus Z 5 erhobene Vorwurf offenbar unzureichender Begründung übergeht - gleich wie die Tatsachenrüge (Z 5a) - das umfassende Geständnis des Angeklagten, der unumwunden sein Wissen darum eingeräumt hatte, dass K***** das Geld entweder als Beute eines Raubes oder eines Einbruchdiebstahls, somit jedenfalls in Kenntnis von Umständen die eine fünf Jahre erreichende oder übersteigende Freiheitsstrafdrohung bedingen, übernommen hatte (Bd II, S 26 f). Wann die der Hehlerei des K***** vorgelagerte Tat begangen wurde, ist nicht entscheidend.
Aus Z 9 lit a, der Sache nach Z 11 erster Fall, wird ein nicht ergangenes Urteil bekämpft, weil die kritisierte Strafschärfung nach § 39 StGB nicht vorgenommen wurde, während aus Z 10, gleichfalls prozessordnungswidrig, nur die tatsächlichen Urteilsannahmen in Frage gestellt werden.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO). Einer möglicherweise verfehlten rechtlichen Beurteilung der der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24. April 1989 zugrundeliegenden Delinquenz als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend (§ 33 Z 2 StGB) kann dabei Rechnung getragen werden (Z 11 zweiter Fall, EvBl 1998/163).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a StPO.
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