OGH 3Ob95/04y

OGH3Ob95/04y26.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Ashok ***** B*****, 2. Kanchan B*****, und 3. Vikas G*****, sämtliche vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Februar 2004, GZ 43 R 31/04h-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts, mit dem ein Antrag auf Bewilligung einer (Erwachsenen-)Adoption abgewiesen wurde, weil zwischen den Wahleltern und dem Wahlkind keine der zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechenden Beziehung bestehe oder hergestellt werden solle und auch ein gerechtfertigtes Anliegen fehle, zumal dem Wahlkind ermöglicht werden solle, in Österreich zu bleiben und hier zu arbeiten.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung 7 Ob 102/02d = ARD 5349/29/02 = ZfRV-LS 2003/10 zur Adoption eines ausländischen Wahlkinds, bei der Aufenthalts- und Einreisebewilligung im Vordergrund standen, ausführlich Stellung genommen. Die Beurteilung, ob bei einer Adoption eine entsprechende Beziehung besteht oder voraussichtlich hergestellt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ebenso wie bei Beurteilung der Frage, ob ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkinds vorliegt, handelt es sich um eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung, bei der ein gewisser Ermessensspielraum des Gerichts vorliegt (stRsp, 3 Ob 11/03v u. a.; RIS-Justiz RS0087006 und RS0087008). Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann keine Rede sein. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Oberste Gerichtshof nicht Tatsacheninstanz ist, weshalb die Versuche der Revisionswerber, ihren rechtlichen Überlegungen von den erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen, die vom Rekursgericht ausdrücklich gebilligt wurden, abweichende Umstände zugrunde zu legen und daraus die Rechtfertigung ihres Begehrens abzuleiten, scheitern müssen. Da im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen ist, ist der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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