Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der einen Arbeitnehmer, der einen ihm bekannten Rechtfertigungsgrund für ein an sich pflichtwidriges Verhalten dem Arbeitgeber trotz bestehender Möglichkeit nicht rechtzeitig bekannt gibt, ein Mitverschulden an seiner Entlassung trifft, wenn sie der Arbeitgeber bei Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes aller Voraussicht nach nicht ausgesprochen hätte (RIS-Justiz RS0101991 [T1]). Das Berufungsgericht verweist auch darauf (AS 139), dass auf die Bestimmung des § 1162c ABGB dann Bedacht zu nehmen ist, wenn ein diesbezügliches Parteivorbringen vorliegt. Die Rechtsprechung verlangt vom insoweit behauptungs- und beweispflichtigen Arbeitgeber nicht, dass er ausdrücklich ein Mitverschulden einwendet, doch muss er entsprechende Tatsachenbehauptungen aufstellen (RIS-Justiz RS0101991 [T2]). Das Berufungsgericht hat - ganz offensichtlich - das Beklagtenvorbringen auf AS 72 unten als diesbezüglich ausreichend beurteilt. Kommt der Auslegung von Prozesserklärungen schon in der Regel keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu (RIS-Justiz RS0042828), so ist auch im vorliegenden Fall infolge vertretbarer Interpretation des Vorbringens die Revision nicht zulässig.
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