Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Den Einwand schikanöser Rechtsausübung (wegen der Geringfügigkeit des rückständigen Betrages) hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht erhoben; hiefür traf ihn jedoch die Behauptungs- und Beweispflicht (RIS-Justiz RS0026205). Die Sittenwidrigkeit eines Verhaltens ist nur über Einwendung wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0016452). Das Berufungsgericht hat demgemäß in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Berichtshofes ausgeführt, dass das Erstgericht hierauf nicht (amtswegig) zurückgreifen hätte dürfen. Dass es sich beim Mietzinsrückstand "nur" um Wertsicherungsbeträge handelte, ändert nichts (RIS-Justiz RS0019165). Im Übrigen hat der Beklagte durch die (verspätete) Bezahlung ohnedies zugestanden, dass er diesen säumigen Betrag vertragsgemäß zu entrichten gehabt hätte (vgl 7 Ob 59/04h).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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