Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit 998,50 EUR (darin 166,42 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht zulässig.
Das NÖ JagdG lässt eine Vergemeinschaftung des Jagdausübungsrechts nur in beschränktem Umfang zu. Die Regelung des " 27 NÖ JagdG ist erschöpfend (Müller/Zimper, Jagdgesetze Teil NÖ [2003] N 109). Der gemeinsame Zweck des Zusammenschlusses ist die ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Jagdgebiets. Es besteht kein Zweifel, dass eine zu große Mitgliederzahl einer Jagdgesellschaft einem ordnungsgemäßen Jagdbetrieb abträglich ist und jagdwirtschaftliche Nachteile zur Folge haben muss, weshalb das NÖ JagdG in § 27 Abs 5 fordert, dass die Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft mit den Wildstandsverhältnissen und dem Flächenausmaß des Jagdgebiets in Einklang stehen muss. Aus diesem Grund ist die Bezirksverwaltungsbehörde ermächtigt, die Mitgliederzahl der Jagdgesellschaft entsprechend zu beschränken (§ 27 Abs 5a Z 5 NÖ JagdG; Gürtler/Lebersorger, Das niederösterreichische Jagdrecht6 [2004] § 27 Anm 3). Weiters wird durch § 27 Abs 5a Z 4 NÖ JagdG verhindert, dass nachträglich Personen in die Jagdgesellschaft aufgenommen werden, die dem Jagdausschuss unerwünscht sind (Gürtler/Lebersorger aaO § 27 Anm 6 und 25). Nicht zuletzt um der Bezirksverwaltungsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, ist für den Jagdgesellschaftsvertrag die Schriftform normiert, weiters eine Anzeigepflicht an die Jagdbehörde.
Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form müssen nach dem Zweck der Norm geprüft werden. Dabei kann es nur auf den allgemeinen Zweck der Norm ankommen, nicht aber darauf, wie sich eine Norm im konkreten Einzelfall auswirkt (wie die Kläger meinen), würde doch sonst unerträgliche Rechtsunsicherheit entstehen. Wie schon das Berufungsgericht dargestellt hat, hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 5. 3. 1987, 7 Ob 621/86 (SZ 60/40 = JBl 1987, 784 = RIS-Justiz RS0017203) zu dem dem § 27 NÖ JagdG vergleichbaren seinerzeitigen § 11 Sbg JagdG (nun § 26 Sbg JagdG 1993) ausgeführt, dass die Gründung einer Innengesellschaft mit einer gegenüber dem schriftlichen Gesellschaftsvertrag erweiterten Gesellschafterzahl den angeführten Gesetzeszweck vereiteln und zur Umgehung des Gesetzes führen kann. Das Erfordernis der Schriftform soll eine Überprüfung durch die Behörde sicherstellen, ob die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Eine ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform getroffene und der Behörde nicht angezeigte Vereinbarung ist daher ungültig (ebenso VwGH 23. 4. 1996, 95/08/0337; Müller/Zimper, Jagdgesetze Teil NÖ [2003] N 109).
Die Kläger stützen ihre Begehren letztlich auf einen sich aus der Vereinbarung einer Innengesellschaft ergebenden Anspruch (auch wenn "jeder erdenkliche Rechtsgrund" als Anspruchsgrundlage angeführt ist, lehnen die Kläger eine Stellung eines nicht jagdausübungsberechtigten Jagdgastes nach § 5 Abs 3 NÖ JagdG ab). Auch einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung in der Innengesellschaft, dass die gegenüber dem Jagdausschuss als Vertreter der Grundeigentümer und der Bezirksverwaltungsbehörde nach außen auftretenden "Angeschriebenen" (Jagdkonsorten) durch Wahl der Innengesellschafter bestimmt werden und auch während der laufenden Jagdperiode mit einem bestimmten Quorum wähl- und abwählbar sind, müsste die Bezirksverwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die gesetzlichen Beschränkungen des § 27 NÖ JagdG über die Jagdgesellschaft die Genehmigung versagen; ohne Anzeige an die Jagdbehörde kann sie jedenfalls keine Gültigkeit erlangen. Daran scheitert dann aber auch die Gültigkeit der in der Versammlung vom 1. 2. 2002 gefassten Beschlüsse, weshalb die Begehren der Kläger auch dann unberechtigt sind, wenn sämtliche (Innen-)Gesellschafter am Verfahren beteiligt sind. Das Berufungsgericht konnte sich auf eine vorhandene höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen, von der abzugehen der Oberste Gerichtshof keinen Anlass sieht. Da eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegt, ist die Revision zurückzuweisen.
Der Anspruch der beklagten Parteien, die in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, auf Kostenersatz beruht auf § 41 ZPO.
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