OGH 7Ob621/86 (RS0017203)

OGH7Ob621/865.3.1987

Rechtssatz

Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form müssen in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Norm geprüft werden (hier: einer ohne Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 11 Abs 2 Sbg JagdG) getroffenen und der Behörde nicht angezeigten Vereinbarung betreffend die Errichtung einer Jagdgesellschaft können daher keine Rechtswirkungen zukommen).

Normen

ABGB §883

7 Ob 621/86OGH05.03.1987

Veröff: SZ 60/40 = JBl 1987,784

4 Ob 518/96OGH26.02.1996

Auch; nur: Die Rechtsfolgen der Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form müssen in jedem Einzelfall nach dem Zweck der Norm geprüft werden. (T1) Beisatz: Bei Beantwortung der Frage, ob der Formmangel durch Erfüllung geheilt oder nur die Rückforderung ausgeschlossen ist, ist auf den Formzweck abzustellen. (Hier: Bürgschaftserklärung). (T2) Veröff: SZ 69/40

10 Ob 6/04mOGH27.04.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Dabei kann es nur auf den allgemeinen Zweck der Norm ankommen, nicht aber darauf, wie sich eine Norm im konkreten Einzelfall auswirkt, würde doch sonst unerträgliche Rechtsunsicherheit entstehen. (hier: § 27 NÖ JagdG). (T3)

4 Ob 32/10zOGH31.08.2010

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19870305_OGH0002_0070OB00621_8600000_001