OGH 8ObA32/04w

OGH8ObA32/04w15.4.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Walter Zeiler und Mag. Thomas Maurer-Mühlleitner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brana P*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Z***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Peter Lösch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.470,49 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2003, GZ 10 Ra 159/03f-17, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Abmeldung von der Krankenkasse ist nur eine Wissenserklärung und nicht eine auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Willenserklärung (SZ 71/14; RIS-Justiz RS0109385; s. auch RIS-Justiz RS0021582).

Zur Kündigung des Dienstverhältnisses, die auch schlüssig erfolgen kann (RIS-Justiz RS0031654), genügt jede Äußerung, aus der für den Vertragspartner deutlich, bestimmt und in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht der Erklärenden zu erkennen ist, das Dienstverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (RIS-Justiz RS0028633).

Die Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse eine Kündigung des Dienstverhältnisses für den Kläger nicht habe erkennen lassen, zumal der Kläger über sein Befragen die Antwort erhalten habe, er müsse sich um den Umstand, dass auf dem Lohnzettel ein anderer Dienstgeber aufscheine, nicht kümmern, wirft schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung aufweist (RIS-Justiz RS0043253). Hier steht fest, dass der Kläger den Eindruck gewann, dass alle Unternehmen der Familie C***** zusammen gehörten. Auf den in der Revision hervorgehobenen Umstand, dass der Kläger nach seiner Abmeldung von der Gebietskrankenkasse Lastkraftwagen mit anderer Farbe und Aufschrift lenkte, kommt es daher nicht an, noch dazu, wenn man berücksichtigt, dass nicht nur die Lastkraftwagen der beklagten Partei, sondern auch jene der S***** C***** OEG Betonmischfahrzeuge sind, die jeweils auf demselben Firmengelände abgestellt wurden.

Stichworte