Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die - wie hier - vom Berufungsgericht verneint wurden, können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG in der Revision nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 9/40; 7/74 mit ausdrücklicher Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen uva; RIS-Justiz RS0043061 ua; Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich mit der Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt und ausreichend begründet, warum das Erstgericht von der Parteienvernehmung des Klägers absehen konnte, sodass auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung, das Berufungsverfahren sei - weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei - mangelhaft geblieben, umgangen werden (MietSlg 51.736 ua; jüngst: 10 ObS 257/03x).
Im Übrigen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Es trifft auch nicht zu, dass das Berufungsgericht eine (unzulässige) vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen hätte. Die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die getroffenen Feststellungen rechtfertigt, gehört ebenso in das Gebiet der irrevisiblen Beweiswürdigung wie die Frage, ob ein Sachverständigengutachten erschöpfend ist oder ob außer den bereits vorliegenden Beweisen noch weitere Beweise zu demselben Beweisthema aufzunehmen gewesen wären (SSV-NF 12/32 mwN; 10 ObS 422/02k uva; RIS-Justiz RS0043163; RS0043320; zuletzt: 10 ObS 237/03f). Die Revisionausführungen, wonach das Erstgericht von der Parteienvernehmung nicht absehen durfte, stellen somit inhaltlich eine im Revisionsverfahren nicht mögliche Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar. Demgegenüber beschränken sich auch die Revisionsausführungen auf den bereits in der Berufung geltend gemachten Verfahrensmangel, der vom Revisionswerber darin erblickt wird, dass er nicht als Partei vernommen wurde (sodass der Sachverhalt nicht erschöpfend untersucht worden sei), und dass die Gutachten "zu wenig konkret" wären, als dass darauf die Beurteilung "geknüpft" werden könnte.
Was aber die in der Rechtsrüge der ao Revision zuletzt angestrebte Berücksichtigung der konkreten Umstände bei der Beurteilung, ob beim Kläger Invalidität vorliegt (es würden ihm Arbeiten zugemutet, für die konkret keine Möglichkeiten für ihn bestehen), steht dem - wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (10 ObS 85/02a mwN; zuletzt: 10 ObS 278/03k) - entgegen, dass der Gesetzgeber die Kompetenzbereiche von Unfallversicherung und Pensionsversicherung einerseits und Arbeitslosenversicherung andererseits exklusiv festgelegt hat. Während in der Unfall- und Pensionsversicherung Leistungen zu erbringen sind, wenn die Fähigkeit zum Erwerb durch Umstände gemindert ist, die auf der persönlichen Eigenart des Menschen beruhen, gehört die fehlende Nachfrage nach Arbeit nicht zu deren Risikobereich, sondern zu jenem der Arbeitslosenversicherung. Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
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