Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 - 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach auch der Fall des Rechtsübergangs von Gesellschaftsanteilen im Erbweg von § 12a Abs 3 MRG umfasst ist, wenn dadurch das Tatbestandsmerkmal der entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten erfüllt ist (RIS-Justiz RS0112675 ua). Den Schutz des eingeantworteten Erben analog auch auf den Erwerb von Gesellschaftsanteilen anzuwenden, sodass es dabei lediglich zur 1/15-Anhebung käme, hat die Rechtsprechung mangels Vorliegens einer Gesetzeslücke abgelehnt (WoBl 1999/58; MietSlg 52.300; Würth in Rummel³ Rz 21 zu § 12a MRG).
Ebenfalls ist durch höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass eine stufenweise Anhebung des Mietzinses nach § 46a Abs 4 MRG neben anderen Voraussetzungen nur dann in Betracht kommt, wenn die betreffende Änderung vor dem Stichtag 1. 10. 1993 (Inkrafttreten des 3. WÄG) stattgefunden hat (RIS-Justiz RS0108808).
Die bei Ermittlung des angemessenen Mietzinses gebotene Berücksichtigung von Investitionen des Mieters kann unter den gegebenen Voraussetzungen auch nach der Bestimmung des § 273 Abs 1 ZPO erfolgen (5 Ob 209/03a). Weil die Angemessenheit des Hauptmietzinses mittels Sachverständigen und durch richterliches Ermessen zu ermitteln ist (RIS-Justiz RS0070382), kann im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels - sofern die Grenzen der Ermessensentscheidung nicht offenbar überschritten wurden - die Frage der Richtigkeit der Anwendung des § 273 ZPO nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (5 Ob 601/84).
Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen des außerordentlichen Revisionsrekurses in der neuerlichen Rüge von Verfahrensmängeln, deren Vorliegen bereits das Gericht zweiter Instanz verneint hat (RIS-Justiz RS0042963).
Damit erweist sich das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO als unzulässig. Es war daher zurückzuweisen.
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