OGH 4Ob52/04g

OGH4Ob52/04g16.3.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Lothar S*****, wider die beklagte Partei Eva T*****, vertreten durch Dr. Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 6.928,94 EUR sA (Revisionsinteresse 3.920,01 EUR sA), über die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2003, GZ 2 R 367/03i-20, mit dem infolge Berufung der Beklagten das Urteil des Bezirksgerichts Schwaz vom 28. Mai 2003, GZ 2 C 470/02w-15, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 333,12 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 55,52 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - gemäß § 508 Abs 3 ZPO abgeänderten Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig:

Die Beklagte macht in ihrem Abänderungsantrag geltend, dass die angefochtene Entscheidung aktenwidrig sei. Das Berufungsgericht gehe von Feststellungen aus, die das Erstgericht so nicht getroffen habe, und übergehe Vorbringen der Beklagten zur Auftragserteilung. Das Berufungsgericht habe sich mit der Frage der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Kläger durchgeführten Tätigkeiten nicht auseinandergesetzt. Das Berufungsverfahren sei daher mangelhaft geblieben.

Das Berufungsgericht hält dem zu Recht entgegen, dass nach den - insoweit unbekämpft gebliebenen - Feststellungen des Erstgerichts jedenfalls von einer schlüssigen Auftragserteilung durch die Beklagte auszugehen ist. Zu Recht weist das Berufungsgericht auch darauf hin, dass die Beklagte, wie sie auch selbst zugesteht, in erster Instanz nicht vorgebracht hat, die Tätigkeit des Klägers sei von vornherein aussichtslos gewesen.

Die Beklagte hat behauptet, dass der in der Kostennote vom 6. 2. 2002 angeführte Aufwand weder notwendig noch zweckentsprechend gewesen sei, und sie hat dies nur damit begründet, dass ein kurzes Ablehnungsschreiben genügt hätte (AS 59). Weshalb die Tätigkeit des Klägers "aussichtslos" gewesen sein sollte, hat die Beklagte weder in erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren vorgetragen, so dass der Frage, ob der Einwand der mangelnden Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit auch den der Aussichtslosigkeit umfasst, hier nicht zu prüfen ist. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beklagten nicht nachvollziehbar; sie führt nämlich im Abänderungsantrag aus, dass es eine Beweis- und Rechtsfrage sei, ob der Anspruchsgegner der Beklagten seine Ansprüche durchsetzen könne. Soweit die Beklagte anfügt, "und kann keineswegs von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden" (AS 142), scheint sie sich somit auf die Ansprüche ihres Anspruchsgegners zu beziehen; deren (allfällige) Aussichtslosigkeit ist im vorliegenden Zusammenhang aber ohne Bedeutung, weil nur die von vornherein gegebene Aussichtslosigkeit der Tätigkeit des Klägers und die fehlende Aufklärung der Beklagten darüber dazu führen könnte, dass ihm wegen Wertlosigkeit seiner Leistung kein Honorar zusteht (7 Ob 501/85 = SZ 58/165; 1 Ob 596/91 = AnwBl 1992/4246 ua). Von der Frage der Aussichtslosigkeit des Tätigwerdens überhaupt ist die Frage zu unterscheiden, ob die Leistungen im Einzelnen zweckmäßig und notwendig waren. Um welche Leistungen es sich dabei gehandelt hat, hat der Kläger bewiesen und das Erstgericht auch festgestellt. Das Erstgericht führt in der rechtlichen Beurteilung aus, dass die vom Kläger nachgewiesenen Leistungen "durchaus als notwendig und zweckmäßig zu qualifizieren" seien. In der Berufung hat die Beklagte das Fehlen von Feststellungen darüber, ob die Leistungen notwendig und zweckmäßig waren, als sekundären Feststellungsmangel gerügt. Das Berufungsgericht hat einen Feststellungsmangel unter Hinweis auf das Vorbringen der Beklagten in erster Instanz verneint.

Die Beklagte hat, wie oben dargelegt, in erster Instanz nur eingewandt, dass der in der Kostennote verzeichnete Aufwand weder notwendig noch zweckentsprechend gewesen sei; sie hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen die einzelnen Leistungen überflüssig oder unzweckmäßig und damit wertlos gewesen sein sollen. Eine - wegen des Fehlens höchstgerichtlicher Rechtsprechung - erhebliche Rechtsfrage soll nach Auffassung des Berufungsgerichts im Zusammenhang damit die Frage bilden, "ob mit der pauschalen Bestreitung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit von anwaltlichen Leistungen bereits der diesbezüglichen Behauptungslast des Auftraggebers des Rechtsanwalts Genüge getan ist, um eine Prüfungspflicht des Gerichts auch hinsichtlich der einzelnen Leistungen im Detail auszulösen".

Der allgemeine Grundsatz, wonach den Beklagten die Behauptungs- und Beweislast für die Einwendungstatsachen trifft (Rechberger in Rechberger, ZPO² vor § 266 Rz 7 ff; ua 1 Ob 577/91 = JBl 1992, 243:

Beweislast für die Mangelhaftigkeit des Werks trifft den Werkbesteller), muss aber zweifellos auch im Honorarprozess des Rechtsanwalts gelten. Die als erheblich erachtete Frage betrifft nur die Anwendung dieses Grundsatzes auf bestimmte Rechtsstreitigkeiten. Weshalb für diese andere Grundsätzen anzuwenden sein sollten, führt die Beklagte nicht aus und ist auch nicht zu erkennen. Diese Frage ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Einen Verstoß des Erstgerichts gegen § 182 ZPO hat die Beklagte nicht gerügt.

Die Revision war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen; seine Revisionsbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Stichworte