OGH 3Ob197/03x

OGH3Ob197/03x25.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anita F*****, vertreten durch Dr. Dieter H. Gradwohl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Mag. Elisabeth L*****, und 2. DDr. René L*****, die erstbeklagte Partei vertreten durch die zweitbeklagte Partei, wegen Feststellung und Unzulässigkeit der Exekution (§ 37 EO), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 19. Mai 2003, GZ 38 R 16/03i-20, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Die Entscheidung des Berufungsgerichts folgt den Grundsätzen der stRsp (RIS-Justiz RS0069526), wonach insb die Wirksamkeit der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 Abs 1 MRG nicht von der Zustimmung des Vermieters, nicht einmal von der Anzeige der erfolgten Mietrechtsabtretung abhängig ist (7 Ob 22/01p). Von dieser Rsp abzugehen bieten die Revisionsausführungen keinen Anlass.

Rechtliche Beurteilung

Für die Ansicht der Beklagten, die Klägerin habe ihnen gegenüber den Weiterbestand des Mietverhältnisses bestätigt, bieten die Tatsachenfeststellungen keine Grundlage. Die Auslegung der vorliegenden Korrespondenz insb der Beilage ./F, durch das Berufungsgericht stellt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Die vorgenommene Auslegung entspricht auch der Sachlage.

Stichworte