OGH 3Ob96/89 (RS0069526)

OGH3Ob96/8925.4.1990

Rechtssatz

Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte; die Verletzung der beiden Teilen auferlegten Pflicht nach § 12 Abs 2 MRG begründet nur Schadenersatzansprüche des Vermieters, wenn diesem aus der Unterlassung der Anzeige vermögensrechtliche Nachteile entstehen.

Normen

MRG §12 Abs1 A
MRG §12 Abs2 B

3 Ob 96/89OGH25.04.1990

Veröff: SZ 63/63 = EvBl 1990/144 S 741 = JBl 1990,797 (Iro) = WoBl 1990,140 = MietSlg XLI/17

8 Ob 617/89OGH28.06.1990

Beisatz: Samt ausführlicher Darstellung der Lehre. (T1)

4 Ob 1633/95OGH24.10.1995

Vgl; Beisatz: Die in § 12 Abs 2 MRG vorgeschriebene Anzeige der Abtretung der Hauptmietrechte an den Vermieter ist bloß deklarativ. (T2)

3 Ob 152/97tOGH15.10.1997

nur: Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte. (T3)

7 Ob 202/99bOGH20.10.1999

Auch; nur T3; Beisatz: Es handelt sich um eine Vertragsübernahme, die allerdings (ausnahmsweise) ohne Einwilligung des Vertragspartners (= Vermieters) verwirklicht werden kann. (T4)

7 Ob 22/01pOGH30.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Wirksamkeit der Abtretung der Mietrechte gemäß § 12 Abs 1 MRG ist nicht von der Zustimmung des Vermieters, nicht einmal von der Anzeige der erfolgten Mietrechtsabtretung abhängig. (T5)

3 Ob 197/03xOGH25.02.2004

Vgl auch; Beis wie T5

1 Ob 101/07wOGH22.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Angehörige bei Willenseinigung über den Übergang der Mietrechte noch nicht volljährig war und die Mietrechtsübernahme somit der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte, schadet nicht, da der volljährig Gewordene den Mangel der schwebenden Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts wegen des seinerzeitigen Fehlens der gerichtlichen Genehmigung durch nachträgliche Anerkennung seiner rechtsgeschäftlichen Verpflichtung heilen kann. (T6)

7 Ob 41/08tOGH12.03.2008

Vgl auch; Beis wie T5

5 Ob 250/09iOGH15.12.2009

Auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5

9 Ob 78/10aOGH24.11.2010

nur T3

2 Ob 20/17fOGH23.02.2017

Auch

8 Ob 8/18mOGH23.03.2018

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0030OB00096_8900000_001