OGH 3Ob235/03k

OGH3Ob235/03k25.2.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stojan K*****, vertreten durch Dr. Günter Niebauer und Dr. Karl Schaumüller, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Holger S*****, und 2. Dr. Gudrun S*****, vertreten durch Dr. Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2003, GZ 40 R 177/03f-50, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Für die Beurteilung eines Verhaltens des Mieters als erheblich nachteiliger Gebrauch des Mietgegenstands kommt es nach der stRsp auf die Umstände des Einzelfalls in ihrer Gesamtheit an (MietSlg 24.167; zuletzt 1 Ob 41/02i = immolex 2003, 9 mwN; RIS-Justiz RS0021018; Würth in Rummel³ § 1118 Rz 11). Die Bejahung des Auflösungsgrunds des § 1118 1. Fall ABGB durch die zweite Instanz in einem konkreten Fall wirft erhebliche Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht auf. Hängt nämlich die Entscheidung von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ist deren rechtliche Würdigung vom Obersten Gerichtshof in der Regel nicht zu überprüfen; dies gilt etwa auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Bestandverhältnisses (5 Ob 1552/91; 1 Ob 41/02i). Die Revisionswerber führen nicht eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Untermauerung ihrer Behauptung an, das Berufungsgericht sei von dessen Rsp abgewichen. Eine auffallende Fehlbeurteilung, die ein Aufgreifen durch den Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit bzw Einzelfallgerechtigkeit erforderlich machen würde, wird nicht aufgezeigt. Insbesondere ist dem Berufungsgericht die geltend gemachte Aktenwidrigkeit nicht unterlaufen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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