Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Zu ON 12 (5): Insoweit ist der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig; die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten (6 Ob 292/99f, 3 Ob 212/02a).
2.) Zu ON 11 (7): Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO nicht vor. Es entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass der von einer Partei binnen drei Tagen nach Zustellung der Protokollsabschrift eingebrachte Antrag auf Protokollsberichtigung als gegen das Protokoll gerichteter Widerspruch gemäß § 212 Abs 5, § 212a Abs 2 ZPO anzusehen ist, über den das Gericht in der Regel keine Entscheidung zu treffen hat (RIS-Justiz RS0037287). Vielmehr hat ein (rechtzeitiger) Widerspruch die in § 215 Abs 1, § 498 Abs 2 ZPO vorgesehenen Rechtswirkungen. Da somit eine Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag (Widerspruch) der beklagten Partei gar nicht zu fällen war, hatte das Rekursgericht vor seinem Beschluss ON 12 auch nicht die Rechtskraft einer solchen Entscheidung abzuwarten.
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