OGH 6Ob292/99f

OGH6Ob292/99f25.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich P*****, vertreten durch Brandstetter, Politzer & Pritz Partnerschaft KEG, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Peter W. J*****, vertreten durch Dr. Wenzel Drögsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 294.091,80 S, über den "außerordentlichen" Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 19. August 1999, GZ 21 R 369/99h-14, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck a.d. Leitha vom 25. Juni 1999, GZ 1 C 120/99y-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag des Beklagten auf "ordnungsgemäße Zustellung der Klagsschrift" zurück und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung vom 19. 2. 1999 ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Dagegen richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.

Gegen Konformatentscheidungen ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur zulässig, wenn die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO). Dieser oder ein ihm vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Auch die Verweigerung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Zurückweisung der Klage nicht gleichzuhalten, wie dies etwa auch für die Bestätigung der Zurückweisung eines Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil gilt (7 Ob 92/97y).

Das jedenfalls unzulässige Rechtsmittel wäre bereits vom Erstgericht zurückzuweisen gewesen (§ 523 ZPO).

Stichworte