OGH 3Ob212/02a

OGH3Ob212/02a23.10.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Christo K*****, vertreten durch Dr. Klaus Altmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Gertraud Eleonore K***** , vertreten durch Dr. Helene Klaar und Mag. Norbert Marschall Rechtsanwälte-OEG in Wien, wegen 152.480,30 EUR sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2002, GZ 47 R 366/02z-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 22. März 2002, GZ 9 E 18/00y-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts, womit der Antrag der betreibenden Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 8. Jänner 2001 (richtig wohl: 2002), GZ 47 R 887/01s-27, mit der Begründung, im Exekutionsverfahren sei eine Wiedereinsetzung nicht zulässig, abgewiesen wurde. Es sprach weiters (belehrend) aus, der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung sei jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlicher" bezeichnete Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist iSd zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine voll bestätigende Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (§ 78 EO) handelt und die in dieser Gesetzesstelle genannte Ausnahme ("Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung") hier nicht vorliegt (vgl 6 Ob 292/99f sowie andere Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0044487 und RS0044536).

Stichworte