OGH 12Os122/03

OGH12Os122/0315.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Auslieferungssache gegen Radisa B***** wegen Auslieferung zur Strafverfolgung sowie zur Strafvollstreckung an die Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro, AZ 22 Ns 21/03 des Oberlandesgerichtes Wien, über die Beschwerde des Radisa B***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 11. November 2003, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 9) wurde die vom Ministerrat der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro begehrte Auslieferung des am 6. Oktober 1968 geborenen serbischen Staatsangehörigen Radisa B***** zur Vollstreckung der mit Urteil des Bezirksgerichtes in Belgrad vom 21. Dezember 1994, Zahl K.br.329/94, verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten sowie zur Strafverfolgung wegen der in der Anklage der Staatsanwaltschaft in Arandjelovac vom 23. November 1992, Zahl Kt.br.185/92, beschriebenen Straftat des schweren Diebstahls nicht für unzulässig erklärt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Auszuliefernden, der keine Berechtigung zukommt.

Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass infolge Aufhebung des zweiten Satzes des § 33 Abs 5 ARHG durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2002, GZ G 151, 152/02-15, ein - sogleich mit Verkündung rechtskräftiger - Beschluss des Oberlandesgerichtes, mit dem die Auslieferung nicht für unzulässig erklärt worden ist, mit Beschwerde angefochten werden kann (12 Os 111/03, 13 Os 142/03, 14 Os 132/03, 15 Os 70/03), verkennt aber zunächst grundlegend, dass das Beschwerderecht (nur) im Sinne des - analog anzuwendenden - Grundrechtsbeschwerdegesetzes besteht, in der Beschwerde also die Verletzung eines bestimmt zu bezeichnenden, als Auslieferungshindernis in Betracht kommenden Grundrechts des Auszuliefernden (begründet) zu behaupten ist (dazu eingehend 15 Os 51/03). Das Vorbringen, das Oberlandesgericht Wien - als Entscheidungsträger des ersuchten Staates - habe im Verfahren über die Zulässigkeit der Auslieferung (in Bezug auf vom Auszuliefernden vorgelegte Urkunden) Grundrechte (Art 5,6 EMRK) verletzt, geht demnach schon im Ansatz fehl, weil das im Rechtsverkehr mit Serbien-Montenegro anzuwendende Europäische Auslieferungsübereinkommen kein entsprechendes Auslieferungshindernis vorsieht.

Korrespondierendes gilt für die Ausführungen zum Beschwerderecht im (inländischen) Asylverfahren.

Soweit sich die Beschwerde unter der Prämisse, es sei "allgemein bekannt", dass in den Haftanstalten der ersuchenden Staatengemeinschaft gegen die Bestimmungen des Art 3 EMRK verstoßen werde, gegen die Zulässigerklärung der Auslieferung wendet, führt sie die Tatumstände, aufgrund derer die behauptete Grundrechtsverletzung in concreto zu besorgen sei, weder ausdrücklich noch durch deutliche Hinweisung an und verfehlt solcherart die erforderliche Ausrichtung am Gesetz (§ 10 GRBG iVm § 285a Z 2 StPO).

Mit dem - im Übrigen unsubstantiierten - Einwand schließlich, das Oberlandesgericht Wien habe gesetzwidrig die Prüfung des "allenfalls" politischen Charakters der gegenständlichen Taten unterlassen, wird eine Grundrechtsverletzung nicht einmal behauptet.

Die Beschwerde des Radisa B***** war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRGB) zurückzuweisen.

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