OGH 15Os166/03

OGH15Os166/0318.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Dezember 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ivan K***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. Juni 2003, GZ 15 Hv 64/03k-11, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Staatsanwältin Mag. Wachberger, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Das Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. Juni 2003, GZ 15 Hv 64/03k-11, verletzt, soweit damit zum Schuldspruch dieses Gerichtshofes vom 21. Februar 2000, GZ 25 E Vr 490/99, Hv 43/99-17, zum zweiten Mal nachträglich eine Strafe ausgesprochen wurde, das Gesetz in dem sich aus den Anfechtungsvorschriften und dem XX. Hauptstück der Strafprozessordnung ergebenden Grundsatz der Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen.

Es werden dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch, und demzufolge auch die unter einem gefassten Beschlüsse nach § 494a StPO aufgehoben und es wird die Sache zur neuerlichen Strafbemessung und Entscheidung nach § 494a StPO an das Landesgericht Wels verwiesen.

Text

Gründe:

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Wels vom 21. Februar 2000, GZ 25 E Vr 490/99-17, wurde der am 7. Juli 1983 geborene Ivan K***** des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.

In der Folge wurde der Genannte mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21. September 2000, GZ 4 U 133/00d-8, des (am 8. April 2000 begangenen) Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Er wurde dafür sowie unter Einbeziehung des oben bezeichneten Schuldspruches des Landesgerichts Wels gemäß § 15 Abs 1 JGG nach § 5 JGG zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde gemäß § 494 a Abs 1 Z 3 zweiter Halbsatz StPO ausgesprochen, dass im Verfahren AZ 25 E Vr 490/99 Hv 43/99 des Landesgerichts Wels ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt.

Ivan K***** wurde schließlich mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. Juni 2003, GZ 15 Hv 64/03k-11, des Vergehens nach § 27 Abs l, erster, zweiter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG schuldig erkannt und hiefür - unter (nochmaligem) nachträglichem Strafausspruch zum Schuldspruch des Landesgerichts Wels vom 21. Februar 2000, GZ 25 E Vr 490/99 Hv 43/99-17 - zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Überdies sah das Landesgericht Wels vom Widerruf der dem Genannten zu AZ 4 U 133/00d und 4 U 28/01i des Bezirksgerichtes Vöcklabruck jeweils gewährten bedingten Strafnachsichten ab und verlängerte die Probezeiten auf fünf Jahre. Ferner erging der Ausspruch nach § 494a Abs 1 Z 3 zweier Halbsatz StPO betreffend das Verfahren AZ 25 E Vr 490/99 Hv 43/99 dieses Landesgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Das Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. Juni 2003, GZ 15 Hv 64/03k-11, steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als damit die Strafe zum Schuldspruch des Landesgerichts Wels vom 21. Februar 2000, GZ 25 E Vr 490/99, Hv 43/99-17, nochmals (nachträglich) ausgesprochen wurde, war doch im Zeitpunkt dieses Urteils diese gesetzlich nur einmal zulässige nachträgliche Straffestsetzung bereits mit dem erwähnten Urteil des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 21. September 2000 zu AZ 4 U 133/00d erfolgt. Dies verstößt gegen das sich aus dem XX. Hauptstück ergebende Verbot der StPO, während des aufrechten Bestehens einer Entscheidung ohne deren vorangegangene Aufhebung über den Entscheidungsgegenstand neuerlich abzusprechen (vgl 13 Os 62/00, 15 Os 22/02, 15 Os 113/03). Die Gesetzesverletzung hat somit eine Doppelbestrafung des Verurteilten bewirkt und gereicht diesem daher zum Nachteil.

Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, war daher im Strafausspruch und demzufolge waren auch die Beschlüsse nach § 494a StPO aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafbemessung an das Erstgericht zu verweisen, das unter Abstandnahme von einer neuerlichen Einbeziehung des Schuldspruchs vom 21. Februar 2000 - unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius - die Strafe neu festzusetzen und nach § 494a StPO zu entscheiden haben wird.

Stichworte