OGH 13Os169/03

OGH13Os169/0317.12.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2003 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Hon. Prof. Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Proksch als Schriftführer, in dem beim Landesgericht Wiener Neustadt zum AZ 38 Hv 67/03x anhängigen Verfahrens zur Unterbringung des Goran B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB (§§ 15, 269 Abs 1; §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB) über die Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Oktober 2003, AZ 19 Bs 353/03 (ON 50 des Hv-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Durch den angefochtenen Beschluss wurde Goran B***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Goran B***** befand sich im oben bezeichneten, vorerst wegen des dringenden Verdachtes der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB geführten Verfahren zunächst seit 21. Februar 2003 aus den Haftgründen der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO in Untersuchungshaft.

Danach war B***** dringend verdächtig, am 18. Februar 2003 in Baden seine Mutter Darinka B***** durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht leicht am Körper verletzt, in der Folge sie durch die Äußerung "Ich bringe dich jetzt um" gefährlich bedroht sowie die um Intervention gerufenen Polizeibeamten durch Hinschlagen mit Fäusten gleichfalls leicht am Körper verletzt zu haben.

Jeweils nach Haftverhandlungen setzte die Untersuchungsrichterin mit Beschlüssen vom 5. März 2003 (ON 19) und 7. April 2003 (ON 28) die Haft aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort, wobei sie mit dem letztgenannten Beschluss die Untersuchungshaft in eine vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO umwandelte.

Nach Einbringung eines Antrages auf Unterbringung des B***** in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB (ON 32) führte das Landesgericht Wr. Neustadt als Schöffengericht innerhalb der Frist des § 181 Abs 3 StPO die Hauptverhandlung durch und wies B***** mit Urteil vom 25. September 2003 (ON 47) in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB ein. Danach hat Goran B***** am 18. Februar 2003 in Baden unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht,

I. dadurch, dass er den Polizeibeamten Rev. Insp. Harald K***** und Rev. Insp. Ewald H***** Faustschläge versetzte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme zu hindern versuchte;

II. durch die unter Punkt I. beschriebenen Tathandlungen andere vorsätzlich am Körper verletzte, und zwar

  1. 1. Rev. Insp. K*****, der eine Prellung des linken Daumens erlitt;
  2. 2. Rev. Insp. H*****, der eine Schulterprellung davontrug, wobei die Taten an Beamten während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben und der Erfüllung ihrer Pflichten begangen worden sind, sohin jeweils Taten begangen hat, die je mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind, und die ihm, wäre er zurechnungsfähig gewesen,

    zu I. als das Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15, 269 Abs 1 StGB;

    zu II. 1. und 2. je als Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB zuzurechnen wären. Das Urteil ist zufolge Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Betroffenen noch nicht in Rechtskraft erwachsen; über die Rechtsmittel wird der Oberste Gerichtshof zum AZ 13 Os 168/03 zu entscheiden haben.

    Weiters wies das erkennende Gericht einen Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der vorläufigen Anhaltung ab und ordnete deren Fortsetzung an.

    Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der gegen erhobenen Beschwerde nicht Folge und setzte die vorläufige Anhaltung des Betroffenen gemäß § 429 Abs 4 StPO iVm § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO fort.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Goran B*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Beschwerde das Vorliegen des sinngemäß anzuwendenden Haftgrundes nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO bestreitet, weil dieser Haftgrund eine bereits ergangene Verurteilung wegen einer äquivalenten strafbaren Handlung voraussetze, ignoriert sie den weiteren, hier zutreffenden Gesetzestext ("oder wenn ihm nunmehr wiederholte oder fortgesetzte Handlungen angelastet werden"). Weitwendig sieht die Beschwerde in der Gefährlichkeitsprognose eine Haftvoraussetzung, ohne jedoch eine unvertretbare Ableitung oder das Übergehen einer der im § 21 Abs 1 StGB genannten Erkenntnisquellen zu behaupten (14 Os 82/03, 14 Os 138/03 = RIS-Justiz RS 117806). Die nach einer aktenkonform dargelegten Gesamtschau gezogenen Schlüsse des Oberlandesgerichtes Wien über das Vorliegen weiterer Voraussetzungen der vorläufigen Anhaltung, nämlich des dringenden Verdachtes auf das Vorliegen einer Anlasstat iSd § 21 Abs 1 StGB, die fehlende Zurechnungsfähigkeit des Betroffenen bei Bestehen einer tatbeeinflussenden geistig-seelischen Abartigkeit höheren Grades und die mangelnde Substituierbarkeit sind vertretbar.

Ausdrücklich hingewiesen wird darauf, dass diese Fragen erst im Rechtsmittelverfahren einer abschließenden Prüfung unterzogen werden können.

Mangels Feststellung einer Grundrechtsverletzung war die Beschwerde somit ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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