Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Verweisungsfeld für Versicherte, die - wie die Klägerin - keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben (§ 255 Abs 3 ASVG) und damit auch keinen Berufsschutz genießen, ist mit dem Arbeitsmarkt ident. Sie dürfen nach § 255 Abs 3 ASVG auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewerteten - unselbständigen - Tätigkeiten verwiesen werden, die sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustandes noch ausüben können und die ihnen unter billiger Berücksichtigung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sind. Grundsätzlich ist ein einziger Verweisungsberuf, der noch ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, bereits für die Verneinung der Invaliditätspension ausreichend (SSV-NF 14/76; RIS-Justiz RS0084983, RS0108306). Die Feststellungen zu den Tätigkeiten, die die Versicherte aufgrund ihres Leidenszustands noch verrichten kann, gehört dem Tatsachenbereich an (RIS-Justiz RS0043118 [T 2]). Nach den insoweit in der Berufung unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts kann die Klägerin aufgrund ihres eingeschränkten Leistungskalküls unter anderem die Tätigkeit einer Kontrollarbeiterin oder einer Adressenverlagsarbeiterin verrichten. Die in der Zulassungsbeschwerde im Zusammenhang mit der unter Anwendung des § 269 ZPO vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Berufsbild einer Parkgaragenkassierin aufgeworfenen Fragen stellen sich daher nicht.
Ob ein weiterer Sachverständiger - hier für Augenheilkunde - vernommen werden soll, ist eine Frage der nicht revisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 6/28; 7/12 uva).
Die Frage, in welchem Ausmaß leidensbedingte Krankenstände zu erwarten sind, gehört zum Tatsachenbereich (RIS-Justiz RS0043118 [T 3]). Die dazu von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen können mit Revision nicht bekämpft werden.
Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz können mit Revision nicht geltend gemacht werden, wenn der Nichtigkeitsgrund - wie im vorliegenden Fall - schon vom Berufungsgericht verneint wurde, liegt doch insoweit ein Beschluss des Berufungsgerichts vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (SZ 68/195; SSV-NF 1/36; 13/120 uva).
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