OGH 10ObS243/03p

OGH10ObS243/03p18.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Dr. Gustav Liebhart (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Leo G*****, Baumeister i. R., *****, vertreten durch Nemetz & Nemetz, Rechtsanwalts-KEG in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. August 2003, GZ 8 Rs 134/03i-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. März 2003, GZ 24 Cgs 40/02a-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Aus Anlass der Revision wird das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung in einem Senat aufgetragen, in dem alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber angehören.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung

Der Kläger erlitt am 14. 9. 2000 im Zuge seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Baumeister einen Arbeitsunfall. Das Erstgericht wies das auf Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen dieses Arbeitsunfalles im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. 10. 2000 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, dass der Kläger beim Arbeitsunfall eine Zerrung des rechten Schultergelenkes erlitten hat, und wies das darüber hinausgehende Begehren auf Feststellung, die weiters geltend gemachten Gesundheitsstörungen (Risse der Rotatorenmanschette beidseits, Risse der Supraspinatussehenen beidseits sowie Risse des Deltoideus rechts) seien ebenfalls Folgen des Arbeitsunfalles vom 14. 9. 2000, ab.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es entschied in nichtöffentlicher Sitzung, wobei dem erkennenden Senat je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehörte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer vollinhaltlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw ihr Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil aus Anlass des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amtswegen wahrzunehmen ist und dieser Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (SZ 68/220 ua, RIS-Justiz RS0042743; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1891; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 4 zu § 502 mwN ua).

Gemäß § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen ua nach dem GSVG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Sozialrechtssachen, die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen betreffen (SSV-NF 1/51, 2/56, 12/116 mwN; RIS-Justiz RS0085526). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, weil dem erkennenden Senat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehörte. Das Berufungsgericht war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, was die Entscheidung nach § 2 Abs 1 ASGG iVm § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig macht (RIS-Justiz RS0042176). Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen § 12 Abs 3 ASGG wurde auch nicht geheilt, weil die Parteien mangels Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung keine Möglichkeit hatten, ihn geltend zu machen (SSV-NF 1/31 ua).

Es musste daher das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO. Da nur die Entscheidung ohne ein vorausgegangenes Verfahren aufgehoben wurde, findet § 51 ZPO keine Anwendung (RIS-Justiz RS0035870).

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