OGH 6Ob139/03i

OGH6Ob139/03i11.9.2003

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Horst M. Pechar, Rechtsanwalt in Weiz, gegen die beklagte Partei Ing. Otto J*****, vertreten durch Dr. Raoul Troll, Rechtsanwalt in Graz, wegen 40.708,13 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 27. März 2003, GZ 3 R 17/03z-17, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 28. November 2002, GZ 23 Cg 71/02a-11, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Beklagte wurde von den Vorinstanzen als vollmachtslos Handelnder (Art 8 Nr 11 der 4. EVHGB) für eine im Namen seines Arbeitgebers abgegebene Zahlungszusage zum Ersatz des Erfüllungsinteresses und der Kosten eines erfolglosen Vorprozesses des Klägers gegen den angeblich vom Beklagten Vertretenen verurteilt. Die Bejahung der Haftung des falsus procurator erfolgte nach den getroffenen Feststellungen im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung:

Rechtliche Beurteilung

Der ohne Vollmacht Handelnde haftet für das Erfüllungsinteresse (RIS-Justiz RS0061105) und für die Kosten eines erfolglosen Prozesses gegen den unwirksam Vertretenen (RS0016429). Für eine Haftungsbefreiung trifft den beklagten Vertreter die Beweislast (RS0040178). Grundsätzlich darf der Dritte regelmäßig auf die Vertretungsmacht des als Vertreter Handelnden vertrauen. Eine Erkundigungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben (RS0019498). Diese vom Beklagten hier primär relevierte Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach den Feststellungen ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger den Beteuerungen des Beklagten vertrauen habe dürfen, keine aus den Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare Fehlbeurteilung.

Stichworte