Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Beklagte wurde von den Vorinstanzen als vollmachtslos Handelnder (Art 8 Nr 11 der 4. EVHGB) für eine im Namen seines Arbeitgebers abgegebene Zahlungszusage zum Ersatz des Erfüllungsinteresses und der Kosten eines erfolglosen Vorprozesses des Klägers gegen den angeblich vom Beklagten Vertretenen verurteilt. Die Bejahung der Haftung des falsus procurator erfolgte nach den getroffenen Feststellungen im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung:
Rechtliche Beurteilung
Der ohne Vollmacht Handelnde haftet für das Erfüllungsinteresse (RIS-Justiz RS0061105) und für die Kosten eines erfolglosen Prozesses gegen den unwirksam Vertretenen (RS0016429). Für eine Haftungsbefreiung trifft den beklagten Vertreter die Beweislast (RS0040178). Grundsätzlich darf der Dritte regelmäßig auf die Vertretungsmacht des als Vertreter Handelnden vertrauen. Eine Erkundigungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben (RS0019498). Diese vom Beklagten hier primär relevierte Frage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach den Feststellungen ist die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger den Beteuerungen des Beklagten vertrauen habe dürfen, keine aus den Gründen der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare Fehlbeurteilung.
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